Teilbericht 2

Vernehmlassung 2004/80: Bericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht · 54 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 49Fedlex · Ergebnisbericht

Thema BankG Entwurf KAG BEHG GwG Entwurf VAG Entwurf FINMAG

Delegation Art. 51ter Art. 116bis Art. 44bis Art. 84quater Art. 36g Vereinigung der Straf-Sind in einer Strafsache sowohl Sind in einer Strafsache sowohl Sind in einer Strafsache sowohl Sind in einer Strafsache sowohl die verfolgung

die Zuständigkeit des Eidge- die Zuständigkeit des Eidgenössi- die Zuständigkeit des Eidgenössi- Zuständigkeit des Eidgenössischen Sind in einer Strafsache sowohl nössischen Finanzdeparte- schen Finanzdepartements als schen Finanzdepartements als Finanzdepartements als auch der Bun- die Zuständigkeit des Eidgenösments als auch der Bundesge- auch der Bundesgerichtsbarkeit auch der Bundesgerichtsbarkeit desgerichtsbarkeit oder kantonalen sischen Finanzdepartements als richtsbarkeit oder kantonalen oder kantonalen Gerichtsbarkeit oder kantonalen Gerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das auch der Bundesgerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit gegeben, so gegeben, so kann das Departe- gegeben, so kann das Departe- Departement die Vereinigung der oder kantonalen Gerichtsbarkeit

Strafverfolgung in der Hand der bereits gegeben, so kann das Departekann das Departement die Ver- ment die Vereinigung der Strafver- ment die Vereinigung der Strafver-

mit der Sache befassten Strafverfol-

einigung der Strafverfolgung in folgung in der Hand der bereits folgung in der Hand der bereits ment die Vereinigung der Straf-

gungsbehörde anordnen, sofern ein

der Hand der bereits mit der mit der Sache befassten Strafver- mit der Sache befassten Strafver- verfolgung in der Hand der be-

enger Sachzusammenhang besteht

Sache befassten Strafverfol- folgungsbehörde anordnen, sofern folgungsbehörde anordnen, sofern und die Sache noch nicht beim urtei- reits mit der Sache befassten gungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang ein enger Sachzusammenhang lenden Gericht hängig ist. Strafverfolgungsbehörde anord-

ein enger Sachzusammenhang besteht und die Sache noch nicht besteht und die Sache noch nicht nen, sofern ein enger Sachzubesteht und die Sache noch beim urteilenden Gericht hängig beim urteilenden Gericht hängig sammenhang besteht und die nicht beim urteilenden Gericht ist. ist. Sache noch nicht beim urteilenhängig ist. den Gericht hängig ist.