Entwurf
Vernehmlassung 2004/86: Volkszählung 2010 · 41 Seiten
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die aus dem Entwurf gestrichenen Datenschutzbestimmungen ein Berichtigungsrecht vorsahen.
Das Centre patronal nimmt nicht direkt zur Frage Stellung, hält jedoch Art. 65 Abs. 2 BV generell für nicht ausreichend, um Prinzipien über die Meldepflicht zu formulieren.
Frage 6: „Wie beurteilen Sie die Regelungen zur Qualität der Registerdaten im Bereich der Vorschläge zu den Meldepflichten?“
Art. 10 Persönliche Meldepflicht
Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit:
a. natürliche Personen sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug persönlich oder durch eine zur Vertretung berechtigte Drittperson bei der für die Führung des Einwohnerregisters zuständigen Amtsstelle melden.
b. die Meldepflichtigen wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten nach Artikel 6 erteilen und, wenn erforderlich, ihre Angaben dokumentieren.
Art. 11 Auskunftspflicht
1 Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit die nachfolgenden Personen den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über die meldepflichtigen Personen erteilen, wenn die persönliche Meldepflicht nach Artikel 10 nicht erfüllt wird:
a. Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;
b. Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;
c. Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen;
d. die industriellen Werke über den Umzug von Personen innerhalb derselben Liegenschaft.
2 Die Post teilt den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin unentgeltlich die Zustelladressen von Einwohnerinnen und Einwohnern mit, wenn die persönliche Meldepflicht nach Artikel 10 nicht erfüllt wird.
3 Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit die Informationen aus dieser Auskunftspflicht nicht als Grundlage für Verfügungen und Massnahmen zum Nachteil der betroffenen Personen verwendet werden.