Entwurf

Vernehmlassung 2004/86: Volkszählung 2010 · 41 Seiten

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die aus dem Entwurf gestrichenen Datenschutzbestimmungen ein Berichtigungsrecht vorsahen.

Das Centre patronal nimmt nicht direkt zur Frage Stellung, hält jedoch Art. 65 Abs. 2 BV generell für nicht ausreichend, um Prinzipien über die Meldepflicht zu formulieren.

Frage 6: „Wie beurteilen Sie die Regelungen zur Qualität der Registerdaten im Bereich der Vorschläge zu den Meldepflichten?“

Art. 10 Persönliche Meldepflicht

Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit:

a. natürliche Personen sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug persönlich oder durch eine zur Vertretung berechtigte Drittperson bei der für die Führung des Einwohnerregisters zuständigen Amtsstelle melden.

b. die Meldepflichtigen wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten nach Artikel 6 erteilen und, wenn erforderlich, ihre Angaben dokumentieren.

Art. 11 Auskunftspflicht

1 Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit die nachfolgenden Personen den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über die meldepflichtigen Personen erteilen, wenn die persönliche Meldepflicht nach Artikel 10 nicht erfüllt wird:

a. Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;

b. Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;

c. Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen;

d. die industriellen Werke über den Umzug von Personen innerhalb derselben Liegenschaft.

2 Die Post teilt den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin unentgeltlich die Zustelladressen von Einwohnerinnen und Einwohnern mit, wenn die persönliche Meldepflicht nach Artikel 10 nicht erfüllt wird.

3 Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit die Informationen aus dieser Auskunftspflicht nicht als Grundlage für Verfügungen und Massnahmen zum Nachteil der betroffenen Personen verwendet werden.

Kantone

Mit Ausnahme der Kantone AR, TG, ZG und in gewissem Masse TI unterstützen alle Kantone generell die persönliche Meldepflicht und die Auskunftspflicht. Für NE «ist die Meldepflicht entscheidend für die Sicherstellung der Qualität der Registerdaten und damit der Statistiken. Es ist deshalb wichtig, dass dieser Punkt im Gesetz geregelt wird».

Die Kantone AR, TG und ZG vertreten die Ansicht, dass diese Grundsätze, die - soweit sie nicht durch eine statistische Notwendigkeit gerechtfertigt sind - einen Eingriff in die Kompetenzen der Kantone darstellen und deshalb nicht in diesen Entwurf gehören. Der Kanton TI unterstützt die persönliche Meldepflicht der Bürgerinnen und Bürger, teilt aber im Übrigen die Meinung von AR und TG.

Die Kantone NW und UR sprechen sich dagegen für eine umfassende gesetzliche Regelung dieses Bereichs durch den Bund aus. Der Kanton GR ist der Ansicht, man könne bei der Auskunftspflicht (z.B. Arbeitgeber in einem anderen Kanton) nach einem interkantonalen Amtshilfeprinzip vorgehen oder Vorschriften auf Bundesebene erlassen.

BS und BE fordern, dass Umzüge innerhalb einer Liegenschaft als effektive Umzüge aufzufassen seien.