Entwurf

Vernehmlassung 2004/86: Volkszählung 2010 · 41 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage

administrativen Abläufe auf gesamtschweizerischer Ebene als auch der Datenschutz optimiert würden, da klare Grundsätze zur Nutzung im Rahmen der gesetzlich definierten Ziele festgelegt würden. BE, JU, VS und VD sind der Ansicht, dass ein solcher Identifikator ihnen im Gegensatz zu einem separaten und rein statistischen Zwecken dienenden Identifikator Einsparungen ermöglichen würde. Diese Punkte seien für die Zustimmung zum Gesetzesentwurf entscheidend. VD hält einen statistischen Identifikator nicht für sinnvoll, da dieser Kosten verursachen, aber keinen direkten Nutzen für die öffentliche Verwaltung bieten würde und deshalb die Führung des Identifikators nicht gewährleistet wäre.

AG, BS, FR, GR, LU, SH, SZ und ZH unterstützen die Einführung eines EPID, erinnern aber daran, dass dadurch das Risiko einer unzulässigen Verknüpfung von Daten zunehmen könne. Es sei deshalb unerlässlich, eine genauere Evaluation der entstehenden Risiken und der geeigneten Gegenmassnahmen vorzunehmen. Auch diese Kantone sind der Ansicht, dass ihnen ein solcher Identifikator, im Gegensatz zu einem rein statistischen Identifikator, Kosteneinsparungen ermöglichen würde.

BL, BS, LU, SG und ZH stellen fest, dass Artikel 65 Absatz 2 der Bundesverfassung keine ausreichende Gesetzesgrundlage darstellt. Die Einführung eines EPID bedinge ein separates, nicht im Harmonisierungsgesetz integriertes Gesetz und eine weiter gefasste politische Diskussion. ZH möchte, dass diese Gesetze gleichzeitig präsentiert werden. Sollte die relativ kurze Frist jedoch nicht einzuhalten sein, müsste vorgängig ein statistischer Identifikator eingeführt werden, und mittels Übergangsbestimmungen wäre sicherzustellen, dass sowohl die harmonisierten Daten als auch der EPID nach der Einführung der gesetzlichen Grundlagen über den EPID für administrative Zwecke verwendet werden können. In der Zwischenzeit sollte der statistische Identifikator von den Kantonen im Rahmen ihres Kompetenzbereiches und eventuell der interkantonalen Zusammenarbeit für administrative Aufgaben genutzt werden können, falls die erforderlichen Gesetzesgrundlagen ausgearbeitet werden.

AR, GL, TG und ZG unterstützen die Einführung eines statistischen Identifikators, erachten den EPID aber als wünschenswert und unabdingbar für das E-Government auf allen Ebenen des Bundes. Die Einführung scheine allerdings verfrüht, solange die Fragen im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsschutz noch nicht geregelt sind. Deshalb sei die Verfassungsmässigkeit eingehender zu prüfen und eine weiter gefasste politische Diskussion zu führen. TI vertritt denselben Standpunkt, ist aber ganz klar gegen die Einführung eines rein statistischen Identifikators.

GE, OW und SO lehnen einen Personenidentifikator für administrative Zwecke wegen der damit verbundenen Risiken kategorisch ab. Eine unkontrollierbare Verknüpfung der Register könnte zu einer Verletzung des in der Verfassung verankerten Schutzes der Persönlichkeit führen. OW möchte ausserdem auch keinen statistischen Identifikator einführen, da dies eine Verknüpfung von nicht anonymisierten Daten erlauben würde.

Politische Parteien

Die CSP gibt einem Personenidentifikator für administrative Zwecke den Vorzug. Die FDP erachtet einen solchen Identifikator für die Verwaltungen als nützlich, die ungenaue Präsentation der gesetzlichen Umsetzung (Harmonisierung oder eigenes Gesetz) ermögliche jedoch keine konkrete Stellungnahme. Die SVP hält ein System, das für administrative Zwecke wenig Nutzen bringe, für kostspielig und unnötig.

Gruppe der weiteren Organisationen und Verbände

BStatK, eCH, KZIV, SIK und VZIV unterstützen die Einführung eines einheitlichen Personenidentifikators, der für administrative Zwecke genutzt werden kann. Ein Identifikator ermögliche einen vertikalen und horizontalen Austausch von Daten und verbessert den Service Public, insbesondere im Hinblick auf das E-Government (VZIV). eCH wertet den