Entwurf
Vernehmlassung 2004/86: Volkszählung 2010 · 41 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 27Fedlex · Vorlage
Personenidentifikator als Schlüsselelement für das E-Government. Zahlreiche Applikationen würden ohne dieses einheitliche, offizielle Identifikationsmittel erschwert oder verunmöglicht, da die herkömmliche physische Identifikation hier nicht mehr nötig wäre.
Befürchtungen bezüglich Datenschutz seien unbegründet, wenn das Gesetz klar formuliert werde (KZIV). Gemäss SIK werden die im neuen Gesetz geltenden Garantien bezüglich Zugriffsrechten sogar einen besseren Datenschutz ermöglichen. Die Behauptung, dass ein Identifikator ohne weiteres den Zugriff auf die Daten und die Verknüpfung von Daten ermöglicht, sei falsch, wenn die Zugriffsrechte reglementiert und auf die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben beschränkt werden. Befürchtungen über eine Verknüpfung über die ursprünglich festgelegten Ziele hinaus seien insofern nicht angebracht, als die Originaldateien und die damit verbundenen gesetzlichen Aufgaben klar definiert sind (KZIV).
eCH stellt fest, dass Artikel 2 und Abschnitt 4 des Entwurfs die Verwendung dieses Identifikators auf ein internes System beschränken (G2G) - offensichtlich ein Ergebnis von Überlegungen zum Datenschutz und Befürchtungen über einen gläsernen Bürger. Da die Betroffenen ihren Identifikator nicht kennen, sei das Projekt für den Guichet Virtuel (C2G) vorderhand nur von begrenztem Nutzen. Wenn der Identifikator den betroffenen Personen mitgeteilt würde, könnten diese hingegen die Richtigkeit ihrer Daten und deren Verwendung prüfen, was ebenfalls im Sinne des Datenschutzes wäre. Die Integration und die Verwendung dieses Identifikators in allen Registern würde die Zahl der Fehler bei der (Wieder-)Erfassung vermindern.
KORSTAT stellt fest, dass ein statistischer Identifikator zu hohe Kosten verursachen würde, was der Akzeptanz bei den Einwohnerkontrollen abträglich wäre. Der Persönlichkeitsschutz müsse durch geeignete gesetzliche Grundlagen garantiert werden, welche eine unerwünschte Verwendung verbieten und sanktionieren.
Die DSB sind der Ansicht, dass zur Einführung eines EPID eine eigenständige politische Debatte stattfinden sollte, was beim vorliegenden Gesetzesentwurf ausgeschlossen sei. Zudem rechtfertige das positiv formulierte verfassungsmässige Recht ihrer Ansicht nach die Einführung eines allgemeinen Identifikators nicht. Eine Verwendung für administrative Zwecke würde über das Ziel von Artikel 65 hinausgehen und damit gegen Artikel 35 Absatz 2 verstossen (Gewährleistung der Grundrechte durch den Staat). Deshalb sollte im Rahmen von jedem Gesetz (nach einer Debatte) ein Identifikator spezifisch vorgesehen und begründet werden. Ein statistischer Identifikator wäre denkbar, das BFS dürfte dabei aber nicht unbeschränkt und unkontrolliert über nicht anonymisierte Daten verfügen.
Gemeinde- und Einwohnerkontrollverbände
SKSG, SSV und SVEK halten einen einheitlichen Identifikator für unabdingbar, da nur so im Rahmen von E-Government sicher und rechtlich relevante Daten ausgetauscht werden können. Dieser Identifikator müsse einheitlich, allgemein gültig und sowohl für administrative wie für statistische Zwecke verwendbar sein. Klar festgelegte Zugriffsrechte würden dem Datenschutz Nachdruck verleihen. Zudem liesse sich mit einem solchen Identifikator das Volumen der zur Identifikation einer Person notwendigen Daten verringern.
Der GV nimmt nicht direkt Stellung, erinnert aber daran, dass dem Datenschutz im gesamten Entwurf eine zentrale Bedeutung zukomme.
Arbeitgeberverbände
ES bestreitet den Nutzen eines allgemeinen Identifikators nicht, hält den Zeitpunkt aber für verfrüht und wünscht sich eine weiter gefasste politische Debatte. Einige seiner Mitglieder sind der Ansicht, dass ein rein statistischer Identifikator nicht nur teuer wäre, sondern, wie auch ein EPID, in der Bevölkerung auf Misstrauen stossen könnte.