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Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Tierschutzverordnung
Anhang 5 (Art. 188)
Inhalt der Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche
1 Ausbildung von versuchsdurchführenden Personen
11 Grundsätze
111 Die Ausbildung vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fertigkeiten, die für einen verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit Versuchstieren erforderlich sind.
112 Die Ausbildung für Personen, die bealstende Tierversuche durchführen, setzt sich aus einem theoretischen (Ziff. 121-127) und einem praktischen (Ziff. 131 und 132) Teil zusammen. Jeder Teil umfasst mindestens 20 Stunden.
113 Die Ausbildung für Personen, die nicht belastende Tierversuche durchführen, umfasst:
a. einen theoretischen Teil von mindestens 20 Stunden; der Unterrichtsstoff beinhaltet die Fachbereiche nach den Ziffern 121-127;
b. einen praktischen Teil von mindestens zehn Stunden; die Ausbildung richtet sich nach den Ziffern 131 und 132 mit Ausnahme von Ziffer 132 Buchstabe h.
12 Theoretischer Teil
121 Der Unterrichtsstoff des Fachbereichs Tierschutzgesetzgebung umfasst:
a. die für Tierversuche und Versuchstierhaltungen geltenden Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung;
b. den Inhalt des Verfahrens für die Bewilligung von Tierversuchen;
c. die Richtlinien und Informationen des BVET über Tierversuche und Alternativmethoden. 122 Der Unterrichtsstoff des Fachbereichs Ethik umfasst:
a. die grundlegenden ethischen Theorien zur Mensch-Tier-Beziehung und zur Stellung der Tiere (Eigenwert, Würde des Tieres);
b. das Argumentarium für und gegen die Nutzung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke;
c. die ethischen Grundsätze und Richtlinien für wissenschaftliche Tierversuche der Schweizerischen Akademien der Medizinischen Wissenschaften und der Naturwissenschaften.
123 Der Unterrichtsstoff des Fachbereichs Biologie umfasst:
a. die Grundkenntnisse über die arttypischen, anatomischen und physiologischen Eigenheiten der am häufigsten eingesetzten Versuchstierarten und über deren Fortpflanzung;
b. die Grundkenntnisse über Zuchtmethoden und deren Ziele sowie über die genetische Standardisierung;
c. einen Überblick über die Methodik zur Herstellung gentechnisch veränderter Tiere und ihre genetische Charakterisierung.