Vorlage
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 133Fedlex · Vorlage
Tierschutzverordnung
c. das Wägen und das Bestimmen des Geschlechts;
d. das Sammeln von Harn- und Kotproben;
e. das Kennzeichnen von Tieren;
f. das hygienische Arbeiten;
g. das orale, subkutane, intraperitoneale, intramuskuläre und intravenöse Applizieren von pharmakologisch inaktiven oder aktiven Substanzen mit bekannt unschädlichen Eigenschaften sowie Blutentnahmen;
h. das Erkennen der verschiedenen Stadien einer allgemeinen Anästhesie und deren Überwachung.
2 Ausbildung von Versuchsleiterinnen und Versuchsleitern
21 Grundsätze
211 Die Ausbildung vermittelt die für die fachgerechte und methodisch korrekte Planung und Leitung von Tierversuchen notwendigen Kenntnisse und vertieft die Lerninhalte nach Ziffer 1. 212 Die Ausbildung von Versuchsleiterinnen und Versuchsleitern setzt die Ausbildung nach den Ziffern 12 und 13 voraus.
213 Die Ausbildung für Personen, die belastende Tierversuche leiten, setzt sich aus einem theoretischen (Ziff. 22) und einem versuchszielorientierten (Ziff. 23) Teil zusammen. Jeder Teil umfasst mindestens 20 Stunden.
214 Die Ausbildung für Personen, die nicht belastende Tierversuche leiten, ist eine theoretische Ausbildung und umfasst mindestens 20 Stunden. Der Unterrichtsstoff beinhaltet die Fachbereiche nach den Ziffern 221-224.
22 Theoretischer Teil
221 Der Unterrichtsstoff des Fachbereichs Tierschutzgesetzgebung umfasst:
a. die nationalen Vorschriften über Tierversuche und Versuchstiere sowie über die Registrierung von Arzneimitteln, Biologika und Chemikalien;
b. die Grundzüge der entsprechenden internationalen Abkommen.
222 Der Unterrichtsstoff im Fachbereich wissenschaftliche Literatur und Alternativmethoden umfasst:
a. die Analyse der wissenschaftlichen Publikationen im Hinblick auf die Versuchsplanung;
b. einen Überblick über Datenbanken und Zeitschriften, die Informationen über Alternativmethoden beinhalten, sowie über Organisationen, die diese fördern.
223 Der Unterrichtsstoff im Fachbereich Planung und Durchführung von Tierversuchen umfasst:
a. die Planung von Versuchen, insbesondere die Biometrie mit Berücksichtigung von Voraussage-Modellen, die Anwendung von biostatistischen Verfahren sowie die Wahl geeigneter Tierarten und Tierstämme;