Vorlage
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten
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Tierschutzverordnung
4 Besondere Ausbildungen
41 Das Aus- und Weiterbildungsprogramm für versuchsdurchführende Personen, Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter, die Tierversuche mit weniger häufig verwendeten Tierarten durchführen, muss diesen Tierarten angepasst werden.
42 Personen, denen im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung oder ihres Studiums mindestens eine Ausbildung nach Ziffer 1 oder 2 vermittelt worden ist, können von dieser Ausbildung teilweise oder ganz dispensiert werden.
5 Bestätigung
51 Die Betriebe bestätigen schriftlich die Teilnahme an einer Aus- oder Weiterbildungsveranstaltung.
52 Die Bestätigung beinhaltet namentlich die Fachgebiete, die absolvierten Praktika, die Dauer und die Art Aus- oder Weiterbildung.