Vorlage

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 146 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 134Fedlex · Vorlage

Natur- und Heimatschutz

b. die Durchführung von Versuchen, die Abbruchkriterien zur Verminderung der Belastung der Versuchstiere, die Analyse und Interpretation von Ergebnissen sowie die Grundsätze der guten Laborpraxis.

224 Der Unterrichtsstoff im Fachbereich Hygiene umfasst:

a. die Prophylaxe von Krankheiten;

b. die Methoden zur Beurteilung des Gesundheitszustandes;

c. die Einflüsse von mikrobiologisch und parasitologisch bedingten Krankheiten der Versuchstiere auf die Versuchsergebnisse;

d. die möglichen Folgen eines Medikamenteneinsatzes im Zusammenhang mit dem experimentellen Protokoll;

e. die Gnotobiologie.

225 Der Unterrichtsstoff im Fachbereich Anästhesie umfasst:

a. die theoretischen Aspekte der Verfahren zur Anästhesie von Versuchstieren;

b. die pharmakologischen Eigenschaften der gebräuchlichsten Anästhetika;

c. die Wahl des geeigneten Anästhesiemittels unter Berücksichtigung der Tierart, der Art des Eingriffs und der Versuchsanordnung;

d. das detaillierte Erkennen der verschiedenen Stadien einer allgemeinen Anästhesie, der tierartspezifischen Reaktionen auf Anästhetika sowie der Komplikationen während und nach einer Anästhesie, einschliesslich der notwendigen Massnahmen zu deren Behebung.

23 Versuchszielorientierter Teil

231 Der versuchszielorientierte Teil vermittelt Versuchsleiterinnen und Versuchsleitern die besonderen Kenntnisse, die erforderlich sind, damit eine fachgerechte Durchführung der Tierversuche gewährleistet ist.

232 Die Ausbildung kann in Form von Praktika oder Spezialkursen durchgeführt oder durch andere, adäquate Unterrichtsformen vermittelt werden.

3 Weiterbildung

31 Versuchsdurchführende Personen sowie Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen sich innerhalb von vier Jahren während mindestens vier Tagen in den für sie relevanten Bereichen der Tierversuche weiterbilden.

32 Beabsichtigt eine versuchsdurchführende Personen, eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter, inskünftig mit erheblich anderen Tiermodellen, Versuchstierarten, experimentellen Methoden oder Techniken zu arbeiten, so muss er oder sie vor Versuchsbeginn den Nachweis einer zusätzlichen versuchsorientierten Weiterbildung erbringen.