Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/107: Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels. Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen. Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen · 6 Seiten
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• Die Ausbildung in der Pflege wird weiterhin auf Stufe höhere Fachschule angeboten. Grundlage bildet ein gestützt auf Art. 6 der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 von der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdASanté) und der Schweizerischen Konferenz Pflegebildungen im Tertiärbereich (SKP) erlassener Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF / zum diplomierten Pflegefachmann HF. Nur eine kleine Minderheit von 5
– 10 % der Studierenden soll in der Pflege, namentlich in der deutschsprachigen Schweiz, an der Fachhochschule ausgebildet werden.
2. Die NTE-Regelung im Einzelnen
Voraussetzung für den NTE-FH im Fachbereich Gesundheit, d.h. für die Ausbildungen in Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung und für Hebammen (Entbindungspfleger) sind:
• ein schweizerisch anerkanntes Diplom im entsprechenden Beruf,
• eine anerkannte Berufspraxis von mindestens 2 Jahren und;
• ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder eine andere gleichwertige Weiterbildung.
Im Gegensatz zu den übrigen Fachbereichen sind die Anforderungen beim NTE-FH im Fachbereich Gesundheit, was die Berufspraxis und den Nachdiplomkurs anbetrifft, kumulativ zu erfüllen. Zudem ist der Nachdiplomkurs zwingend im Fachbereich Gesundheit zu absolvieren.
Verlangt wird für die schweizerisch anerkannten Diplome in der Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung und für Hebammen (Entbindungspfleger) ein Nachdiplomkurs auf Hochschulstufe oder eine andere gleichwertige Weiterbildung im Fachbereich Gesundheit im Umfang von 200 Lektionen oder 10 Kreditpunkten nach dem Europäischen Kredittransfersystem (ECTS-Punkte), was einem Arbeitsaufwand von rund 300 Stunden entspricht. Es sind auch gleichwertige, nicht an einer Hochschule erworbene Weiterbildungen zu berücksichtigen. Denn in der Schweiz bestehen im Gesundheitsbereich erst seit kurzem Aus- und Weiterbildungen auf Hochschulstufe. Bisher wurden Weiterbildungen hauptsächlich von Fachschulen, Berufsverbänden oder bereichsspezifischen Weiterbildungsinstitutionen entwickelt und angeboten. Obwohl die Angebote nicht an einer Hochschule angesiedelt sind, vermitteln sie dennoch den neuen Wissensstand ihres Faches und beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen. Deshalb sollen für den NTE-FH auch nicht an der Hochschule erworbene Weiterbildungen angerechnet werden, wenn sie die quantitativen Vorgaben (Anzahl Unterrichts- bzw. Lernstunden) erfüllen und in bezug auf Qualität und Inhalt mit einer Weiterbildung auf Hochschulstufe vergleichbar sind.
Die Weiterführung der Pflegeausbildung auf der Stufe höhere Fachschule erfordert eine vertiefte Prüfung der Frage nach der Berechtigung der Einrichtung eines NTE-FH in der Pflege. In jedem Fall kann die Frage des nachträglichen Titelerwerbs in der Pflege erst beantwortet werden, wenn eine schlüssige gesamtschweizerische Differenzierung der Abschlusskompetenzen der Ausbildungen auf der Stufe höhere Fachschule und der Fachhochschule vorliegt.