Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/107: Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels. Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen. Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen · 6 Seiten

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II. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1

Die in Absatz 3 lit. a, b und c aufgeführten Erwerbsvoraussetzungen für den NTE-FH im Fachbereich Gesundheit müssen kumulativ erfüllt werden.

Die schweizerisch anerkannten Diplome1 und die dazugehörigen Titel, die den nachträglichen Titelerwerb im Fachbereich Gesundheit (Art. 1 Abs. 1 Bst. g FHSG) ermöglichen, werden in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern 1 - 4 abschliessend aufgezählt. Die Ausbildung in der Pflege gehört nicht dazu.

Unter schweizerisch anerkannte Diplome fallen keine ausländischen Diplome und Ausweise. Es geht bei den schweizerisch anerkannten Diplomen, wie aus dem Wortlaut ersichtlich, um solche, die in der Schweiz erworben wurden. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) kann ausländische Diplome und Ausbildungen einem Diplom einer Fachhochschule gleichstellen. Mit diesem Akt wird die Gleichwertigkeit mit einem schweizerischen Abschluss festgehalten und nicht ein neues, schweizerisch anerkanntes Diplom ausgestellt.

Art. 2

Die anerkannte Berufspraxis ist im einschlägigen Berufsfeld und nach dem 1. Juni 2001 nachzuweisen, d.h. ab dem Zeitpunkt, da die Verordnung über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen vom 17. Mai 2001 durch die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) erlassen und die Voraussetzungen für ein gesamtschweizerisch anerkanntes Studienangebot auf FH-Stufe geschaffen wurden. Angesichts der Entwicklungen im Gesundheits- und Medizinalbereich kommt einer aktuellen Berufspraxis eine hohe Bedeutung zu.

Vorausgesetzt wird ein Beschäftigungsgrad von mindestens 75%. Bei einem tieferen Beschäftigungsgrad ist eine entsprechend längere Berufspraxis nachzuweisen.

Art. 3

Der Artikel wird neu gegliedert.

Absatz 1 (erster Satz) enthält die bisherige Regelung für die Bereiche TWD.

Absatz 2 regelt den Fachbereich Gesundheit. Es sind auch Nachdiplomkurse in einem interprofessionellen oder interdisziplinären Umfeld mit Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit möglich. Das BBT wird für eine einheitliche Praxis bei der Anerkennung von Nachdiplomkursen und anderen gleichwertigen Weiterbildungen sorgen und dabei auf die Fachkompetenz von OdASanté, der nationalen Berufsverbände, der Fachkonferenz Gesundheit der Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz zurückgreifen.

Absatz 3 nimmt die bisher in Absatz 1 (zweiter Satz) enthaltene Regel für das Kreditpunktesystem auf.

1 Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Schweizerischen Sanitätskonferenz über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz: Nach dieser Verordnung anerkannte Abschlüsse tragen den Vermerk: “Der Abschluss ist schweizerisch anerkannt“.