Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 5 Seiten

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für die laufende Verwaltung des Dossiers eines Luftfahrzeugs zur Aufrechterhaltung der Eintragung eines Luftfahrzeugs (Art. 17 Abs. 7) erhoben.

Da für jedes Dossier Verwaltungsaufgaben anfallen, muss diese Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Die entsprechende Gebühr wird auch dann erhoben, wenn das Luftfahrzeug nicht das ganze Jahr im Luftfahrzeugbuch eingetragen bleibt. Denn selbst wenn es zu Jahresbeginn daraus gestrichen wird, ist der Verwaltungsaufwand vor der Streichung als Dienstleistung anzusehen. Ansonsten geht es in Art. 17 um das Luftfahrzeugregister.

Die Abschaffung der Aufsichtsgebühr wird zudem durch die Überwachungsgebühr ausgeglichen, die gemäss Verordnung 488/2005 bei den Inhabern von Musterzulassungen zur Abdeckung der Kosten für die Aufrechterhaltung der Zulassungen sowie bei den Luftfahrzeug-Entwicklungsbetrieben erhoben wird.

Ferner kann nach Art. 19 bis 21 eine Gebühr nach Zeitaufwand für die laufende Aufsicht über die Entwicklungsbetriebe von Luftfahrzeugen der Sonderkategorien, die Herstellerbetriebe von Luftfahrzeugen und Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erhoben werden.

Damit ist sichergestellt, dass der Wegfall der bisherigen Aufsichtsgebühr für das Luftfahrzeugregister im Wesentlichen ausgeglichen wird durch Gebühren, die nach dem neuen System für eine konkrete Dienstleistung erhoben werden. Zu welchem Prozentsatz dies erfolgt, kann allerdings zum jetzigen Zeitpunkt nicht angegeben werden. Ob die neue Ordnung zu höheren Einnahmen für das BAZL führen wird, ist ebenfalls noch offen.

5. Übrige Artikel im besonderen Teil des Entwurfs

- Art. 14 Abs. 2: Musterprüfungen der Luftfahrzeuge der Sonderkategorien gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002, Musterprüfungen von Luftfahrzeugteilen und Zulassungsprüfungen von Änderungen und Reparaturen. Diese Prüfungen sowie deren Verrechnung unterstehen der schweizerischen Gesetzgebung.

- Art. 15 (Lufttüchtigkeitsprüfungen): Da die EASA-Verordnungen für bestimmte Luftfahrzeugkategorien keine Bestimmungen enthalten, müssen die Gebühren für die BAZL-Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihrer Prüfung hier festgelegt werden.

- Art. 16 (Umweltmassnahmen): In diesem Artikel wird ein Gebührenrahmen für die vom BAZL an Luftfahrzeugen und um Infrastrukturen vorgenommenen Messungen (vor allem Lärmmessungen) festgelegt.

- Art. 22 bis 29 (Luftfahrzeugbuch): Abgesehen von der Erhöhung keine Änderungen.

- Art. 30 bis 32 und 35 bis 37 (Flug- und Flugsicherungspersonal): geringfügige Änderungen, um die Personalkategorien besser auseinander zu halten und die Bestimmung besser an die tatsächlich vom BAZL erbrachten Dienstleistungen und an die JAR-Vorschriften anzupassen; Erhöhung der festen Beträge und Hinzufügung eines Gebührenrahmens in Art. 33.

- Art. 38 und 39 (öffentliche Flugveranstaltungen und luftpolizeiliche Bewilligungen): Geringfügige Änderungen zur besseren Kostendeckung der BAZL-Dienstleistungen und Heraufsetzung der festen Beträge.

- Art. 40 bis 45 (gewerbsmässige Flugunternehmen und -betriebe): Bessere Gliederung und Einführung eines Gebührenrahmens für alle unter dieses Kapitel fallende Dienstleistungen.

- Art. 46 (nichtgewerbsmässige Operationen): Neuer Artikel mit eindeutiger Unterscheidung dieser Genehmigungen für Inhaber von Privatpilotausweisen wie zum Beispiel RVSM (Reduced Vertical Separation Minimum), ETOPS (Extended-range Twin-engine Operations), All-weather Operations.

- Art. 47 (Ausbildungseinrichtungen für Flugpersonal): Neuer Artikel mit einer klaren Aufteilung und einem Gebührenrahmen.