Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/116: Totalrevision Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) · 5 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
- Ausbildungseinrichtungen (Art. 47 und 48)
- Infrastruktur (Art. 49 bis 52)
2. Änderung der Beträge
Die festen Gebühren wurden an die effektiven Arbeitskosten angepasst, was eine Erhöhung um durchschnittlich rund 25% gegenüber den letztmals 1996 angepassten Gebührenbeträgen zur Folge hatte.
Die Gebührenrahmen wurden ebenfalls den effektiven Arbeitskosten angeglichen. So ist für mehr Kostentransparenz gesorgt. In gewissen Fällen (s. z.B. Art. 15 Abs. 1 Bst. b und c) führt dies zu einer Senkung der Maximalgebühr im Verhältnis zur VGZ.
Gewisse Beträge bleiben unverändert, da sie auf Änderungen in der VGZ beruhen, die bei der Einführung neuer Dienstleistungen vor noch nicht allzu langer Zeit vorgenommen wurden (Art. 40, 41 und 42, die Art. 38 Abs. 1bis VGZ ersetzen).
3. EASA-Gesetzgebung
Die Schweiz nimmt seit dem 1. Dezember 2006 an der EASA teil. Für Gebühren, die im Rahmen von EASA-Vorschriften anfallen, wurden im besonderen Teil deshalb zwei verschiedene Erhebungsarten festgelegt, die insbesondere die Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte (Art. 14 und 18 bis 21), das Unterhaltspersonal (Art. 33 und 34) und die Ausbildungseinrichtungen für Wartung (Art. 48) betreffen.
A. Gebühren, die für eine durch die EASA aufgrund der EASA-Gesetzgebung erbrachte Dienstleistung von der EASA gemäss Verordnung 488/2005 verrechnet werden:
- Art. 14 Absatz 1: Luftfahrzeugprüfungen zur Erteilung von Musterzulassungen und Änderungen (Verordnung 1702/2003)
- Art. 18: Luftfahrzeug-Entwicklungsbetrieb und Nachweis der Entwicklungsbefähigung (Verordnung 1702/2003).
B. Gebühren, die für eine durch das BAZL aufgrund der EASA-Gesetzgebung erbrachte Dienstleistung vom BAZL gemäss dem Entwurf der neuen Gebührenverordnung verrechnet werden:
- Art. 19: Luftfahrzeug-Herstellungsbetrieb (Verordnung 1702/2003)
- Art. 20: Unterhaltsbetrieb (Anhang II der Verordnung Nr. 1592/2002)
- Art. 21: Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Anhang I Unterabschnitt F und Anhang II der Verordnung Nr. 2042/2003)
- Art. 33 und 24: Prüfungen und Ausweise für Unterhaltspersonal
- Art. 48: Ausbildungseinrichtung für Wartung (Anhang IV der Verordnung Nr. 2042/2003).
Die Gebühren für Dienstleistungen, die gestützt auf EASA-Erlasse erbracht werden, sind im Verordnungsentwurf deutlich niedriger als jene, die in der Verordnung 488/2005 für dieselben Dienstleistungen festgelegt wurden. Der Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass die im vorliegenden Entwurf festgelegten Gebührenrahmen aufgrund der effektiven Kosten der Dienstleistungen des BAZL berechnet wurden, welche günstiger sind als diejenigen der EASA.
4. Aufsichtsgebühr
Die Aufsichtsgebühr gemäss Art. 20 Abs. 1, Art. 23 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 5 VGZ wird abgeschafft - hauptsächlich, weil das BAZL keine Gegenleistung dafür bietet. Das BAZL ist nämlich nicht mehr in der Lage, eine jährliche Kontrolle für jedes einzelne Flugzeug vorzunehmen. Die entsprechenden Aufsichttätigkeiten werden Dritten übertragen. Anstelle der Aufsichtsgebühr wird eine Jahresgebühr