Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/119: Erste Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung · 7 Seiten

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1 Ausgangslage

Anlass für die erste Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ist die Entwicklung in der EU. Die den Vorschriften der ChemRRV entsprechenden europäischen Bestimmungen sind in zehn Basiserlassen (Richtlinien und Verordnungen) geregelt. Zu vier dieser Basiserlasse wurden bereits zehn Änderungen beschlossen, welche in der geltenden ChemRRV nicht mitberücksichtigt sind.

Seit kurzem sind in der Schweiz und in der EU bestimmte Schwermetalle in Fahrzeugen und deren Bauteilen sowie in Elektro- und Elektronikgeräten grundsätzlich verboten (Richtlinien 2000/53/EG bzw. 2002/95/EG). Gewisse Werkstoffe und Bauteile sind von diesen Verboten ausgenommen, da noch kein schwermetallfreier Ersatz entwickelt werden konnte. Es hat sich gezeigt, dass die Geltungsdauer einiger Ausnahmen verlängert werden muss und dass einige weitere Ausnahmen nötig sind. Die Änderungen der ChemRRV werden insoweit den Herstellern von Fahrzeugbauteilen sowie Fahrzeugen und denjenigen von Elektro- und Elektronikgeräten Erleichterungen bringen. Gleichzeitig trägt die Änderung der Verordnung zur Erhöhung des Schutzniveaus bei, da durch die Änderungen der Richtlinie 76/769/EWG in der EU einige neue Verbote beschlossen worden sind, welche im Rahmen der Revision der ChemRRV übernommen werden sollen: Das giftige Lösungsmittel Toluol darf in Sprayfarben und Klebstoffen künftig nicht mehr in Produkten verwendet werden, die für die breite Öffentlichkeit vorgesehen sind. Darüber hinaus wird die Liste krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe (CMR-Stoffe) aktualisiert, welche für die breite Öffentlichkeit nicht zugänglich sein dürfen. Zudem wird für den Gehalt der krebserregenden polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAKs) in Weichmacherölen, welche zur Herstellung von Autoreifen verwendet werden, ein neuer, strenger Grenzwert festgelegt. Damit werden weniger PAKs durch Pneuabrieb in die Umwelt gelangen. Schliesslich wird das Inverkehrbringen des umweltgefährlichen Trichlorbenzols verboten.

Daneben wird die erste Revision der ChemRRV zum Anlass genommen, einige redaktionelle Präzisierungen vorzunehmen, die das Verständnis des Verordnungstextes erleichtern und seine Lesbarkeit verbessern. So kommt insbesondere klarer zum Ausdruck, dass die schweizerischen Bestimmungen über Schwermetalle in Fahrzeugen und Elektrogeräten den europäischen Anforderungen materiell entsprechen. Es wird auch klargestellt, dass der Import bleihaltiger Farben zulässig ist, wenn damit behandelte Gegenstände vollständig exportiert werden. Würde man lediglich auf den Wortlaut der geltenden Fassung von Anhang 2.8 der ChemRRV abstellen, läge es nahe, selbst solche Fälle – systemwidrig – als unzulässig zu erachten. Bei Batterien wird neu die Zusammenarbeit der vom Bundesamt für Umweltschutz beauftragten Organisation mit den Zollbehörden bei der Erfassung importierter Batterien geregelt.

Schliesslich sollen zwei laufende Übergangsfristen (Inverkehrbringen von chromathaltigem Zement und Bewilligungspflicht für Wärmepumpen bei Wohnbauten) erstreckt werden.

2 Zum Anhörungsverfahren

Die Anhörungsfrist lief bis zum 11. September 2006. 96 Adressaten waren eingeladen, sich zur ersten Revision der ChemRRV zu äussern. Bis zum 2. Oktober 2006 gingen 56 Stellungnahmen ein. Sie stammen von 25 Kantonen, vom Schweizerischen Gewerbeverband (sgv) als Dachorganisation der kleinen und mittleren Unternehmen sowie von 29 Organisationen, darunter der Verband der Kantonschemiker der Schweiz, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie (SGCI). Als nicht direkt Konsultierte verfassten Suissetec, die u.a. die Interessen der Firmen im Heizung/Lüftung/Klima-Bereich vertritt, sowie die Detailhandelsgruppe Coop eine Stellungnahme.

Die Bestimmungen der ChemRRV richten sich gezielt an spezielle Branchen. Viele Organisationen nahmen deshalb zu ausgewählten Themen Stellung. So der Schweizerische Lack- und Farbenverband (SLFV) zu Blei in Lacken, die Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (Swiss-