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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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(7) Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Ereignis eingetreten ist, können dem Generaldirektor die Beendigung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite und/ oder die Aufhebung der vorläufigen Empfehlungen vorschlagen und diesen Vorschlag dem Notfallausschuss vorlegen.
Kapitel III — Der Prüfungsausschuss
Artikel 50 · Aufgabenbereich und Zusammensetzung
(1) Der Generaldirektor richtet einen Prüfungsausschuss ein, der folgende Aufgaben wahrnimmt:
a) die Abgabe fachlicher Empfehlungen an den Generaldirektor in Bezug auf Änderungen
dieser Vorschriften;
b) die fachliche Beratung des Generaldirektors in Bezug auf ständige Empfehlungen und
die Änderung oder Aufhebung derselben;
c) die fachliche Beratung des Generaldirektors in allen dem Ausschuss von diesen unter-
breiteten Angelegenheiten in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Vorschriften.
(2) Der Prüfungsausschuss wird als Expertenausschuss betrachtet und unterliegt den WHO-Regelungen für Expertenbeiräte, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Generaldirektor aus den Reihen der Mitglieder der IGV-Expertenliste und gegebenenfalls anderer Expertenbeiräte der Organisation ausgewählt und ernannt.
(4) Der Generaldirektor bestimmt die Anzahl der zu einer Sitzung des Prüfungsausschusses einzuladenden Mitglieder sowie Datum und Dauer der Sitzung und beruft den Ausschuss ein.
(5) Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder des Prüfungsausschusses nur für die Dauer der Tätigkeiten einer Tagung.