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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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c) der Bereitstellung finanzieller Mittel zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Verpflich-
tungen aufgrund dieser Vorschriften und
d) der Formulierung von Entwürfen für Gesetze und andere Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften für die Umsetzung dieser Vorschriften.
(2) Die WHO arbeitet auf Ersuchen und soweit möglich mit den Vertragsstaaten bei Folgendem zusammen:
a) bei der Beurteilung und Bewertung ihrer Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit, um die wirksame Umsetzung dieser Vorschriften zu erleichtern;
b) bei der Bereitstellung oder Erleichterung technischer Zusammenarbeit und logistischer Unter-
stützung den Vertragsstaaten gegenüber und
c) bei der Erschließung finanzieller Mittel, um Entwicklungsländer bei der Schaffung,
dem Ausbau und der Unterhaltung der in Anhang 1 vorgesehenen Kapazitäten zu unterstützen.
(3) Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel kann auf mehreren Wegen erfolgen, beispielsweise auch bilateral, über regionale Netzwerke und die WHO-Regionalbüros sowie über zwischenstaatliche Organisationen und internationale Institutionen.
Artikel 45· Umgang mit personenbezogenen Daten
(1) Für die öffentliche Gesundheit relevante Informationen, die von Vertragsstaaten oder der WHO nach diesen Vorschriften erhoben oder erhalten wurden und die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, werden in dem Maße vertraulich behandelt und anonym verarbeitet, wie es das innerstaatliche Recht vorschreibt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Vertragsstaaten personenbezogene Daten offen legen und verarbeiten, wenn es für die Zwecke der Bewertung und Bewältigung einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit unumgänglich ist, jedoch müssen die Vertragsstaaten nach ihrem innerstaatlichen Recht beziehungsweise muss die WHO sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten