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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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Artikel 53 · Verfahren für ständige Empfehlungen
Ist der Generaldirektor der Auffassung, dass eine ständige Empfehlung in Bezug auf eine bestimmte Gefahr für die öffentliche Gesundheit notwendig und angemessen ist, so ersucht er den Prüfungsausschuss um Stellungnahme. Über die einschlägigen Absätze der Artikel 50 bis 52 hinaus gelten die folgenden Vorschriften:
a) Vorschläge für ständige Empfehlungen, deren Änderung oder Aufhebung können dem Prü-
fungsausschuss vom Generaldirektor oder von den Vertragsstaaten über den Generaldirektor vorgelegt werden;
b) jeder Vertragsstaat kann dem Prüfungsausschuss sachdienliche Informationen zur Prü-
fung vorlegen;
c) der Generaldirektor kann Vertragsstaaten, zwischenstaatliche Organisationen oder nichtstaatliche Organisationen mit offiziellen Beziehungen zur WHO ersuchen, dem Prüfungsausschuss nach dessen Angaben in ihrem Besitz befindliche Informationen über den Gegenstand der vorgeschlagenen ständigen Empfehlung zur Verfügung zu
stellen;
d) der Generaldirektor kann auf Antrag des Prüfungsausschusses oder von sich aus
einen oder mehrere technische Experten zur Beratung des Prüfungsausschusses benennen. Diese sind nicht stimmberechtigt;
e) jeder Bericht mit den Stellungnahmen und Ratschlägen des Prüfungsausschusses zu
ständigen Empfehlungen wird an den Generaldirektor zur Prüfung und Entscheidung weitergeleitet. Der Generaldirektor übermittelt die Stellungnahmen und Ratschläge des Prüfungsausschusses an die Gesundheitsversammlung;
f) der Generaldirektor übermittelt den Vertragsstaaten alle ständigen Empfehlungen
und teilt ihnen die Änderung oder Aufhebung solcher Empfehlungen mit; ferner übermittelt er die Stellungnahmen des Prüfungsausschusses;