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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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a) richtig und gesetzmäßig verarbeitet und nicht auf eine Weise weiterverarbeitet werden, die mit
diesem Zweck unvereinbar ist;
b) in Bezug auf diesen Zweck angemessen, sachdienlich und nicht übermäßig umfangreich sind;
c) genau sind und nötigenfalls aktualisiert werden; es müssen alle angemessenen Schritte unter-
nommen werden, um sicherzustellen, dass ungenaue oder unvollständige Daten gelöscht
oder berichtigt werden; und
d) nicht länger als erforderlich aufbewahrt werden.
(3) Auf Ersuchen stellt die WHO soweit durchführbar Einzelpersonen ihre in diesem Artikel
erwähnten personenbezogenen Daten in verständlicher Form zur Verfügung, und zwar ohne unange-
messene Verzögerungen oder Kosten, und ermöglicht nötigenfalls eine Korrektur.
Artikel 46 · Transport und Handhabung von biologischen Stoffen, Reagenzien und Materialien für
Diagnosezwecke
Die Vertragsstaaten erleichtern vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts und unter Berücksichtigung
einschlägiger internationaler Leitlinien den Transport, die Ein- und Ausfuhr, die Verarbeitung und
Entsorgung biologischer Stoffe und diagnostischer Proben, Reagenzien und anderer diagnos-
tischer Materialien für die Zwecke von Überprüfungen und Gesundheitsschutzmaßnahmen
aufgrund dieser Vorschriften.
Kommentar [U9]: Es handelt
TEIL IX – DIE IGV-EXPERTENLISTE, DER NOTFALLAUSSCHUSS UND DER sich hier nicht um ein Gremium,
PRÜFUNGSAUSSCHUSS sondern um eine Listevon Experten; dies geht auch aus der Tatsache, dass hier weder ein
Aufgabenbereich noch ein Kapitel I — Die IGV-Expertenliste Verfahren angegeben werden (vergl. auch französische Übersetzung: Artikel 47 · Zusammensetzung Liste d’experts du RSI)
(1) Der Generaldirektor erstellt eine aus Experten aller relevanten Fachbereiche zu-
sammengesetzte Liste (im Folgenden "IGV-Expertenliste") . Der Generaldirektor ernennt die
Mitglieder des IGV-Expertenliste, sofern diese Vorschriften nichts anderes vorsehen, im Einklang mit
den für Expertenbeiräte und -ausschüsse geltenden WHO-Regelungen (im Folgenden "WHO-