Vorlage

Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 46Fedlex · Vorlage

- - 46 - -

Regelungen für Expertenbeiräte"). Darüber hinaus ernennt der Generaldirektor ein Mitglied auf Ersuchen jedes Vertragsstaats und gegebenenfalls Experten, die von einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vorgeschlagen werden. Beteiligte Vertragsstaaten machen dem Generaldirektor Mitteilung über Qualifikationen und Fachbereiche der von ihnen als Mitglieder vorgeschlagenen Experten. Der Generaldirektor informiert die Vertragsstaaten sowie die einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration regelmäßig über die Zusammensetzung des IGV-Expertenliste.

Kapitel II – Der Notfallausschuss

Artikel 48 Aufgabenbereich und Zusammensetzung

(1) Der Generaldirektor richtet einen Notfallausschuss ein, der ihm auf sein Ersuchen Stellungnahmen zu Folgendem liefert:

a) ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt;

b) ob eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite nicht mehr besteht und

c) über die vorgeschlagene Herausgabe, Änderung, Verlängerung oder Aufhebung zeitlich

befristeter Empfehlungen.

(2) Der Notfallausschuss setzt sich aus vom Generaldirektor ausgewählten Experten der IGV-Expertenliste und gegebenenfalls anderen Expertenbeiräten der Organisation zusammen. Der Generaldirektor bestimmt die Dauer der Mitgliedschaft im Hinblick darauf, Kontinuität bei der Prüfung eines bestimmten Ereignisses und seiner Folgen zu gewährleisten. Der Generaldirektor wählt die Mitglieder des Notfallausschusses auf der Grundlage der für eine bestimmte Tagung erforderlichen Fachkenntnis und Erfahrung und unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze gerechter geographischer Vertretung aus. Mindestens ein Mitglied des Notfallausschusses soll ein Experte sein, der von einem Vertragsstaat benannt wurde, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis auftritt.

(3) Der Generaldirektor kann von sich aus oder auf Ersuchen des Notfallausschusses einen oder mehrere Experten zur Beratung des Ausschusses ernennen.