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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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Artikel 58 · Internationale Sanitätsabkommen und Gesundheitsvorschriften
(1) Diese Vorschriften ersetzen, vorbehaltlich des Artikels 62 und der nachstehend vorgesehenen Ausnahmen, folgende zwischen den durch diese Vorschriften gebundenen Staaten sowie zwischen diesen Staaten und der WHO geltende internationale Sanitätsabkommen und Gesundheitsvorschriften:
a) Internationales Sanitätsabkommen, unterzeichnet in Paris am 21. Juni 1926;
b) Internationales Sanitätsabkommen für die Luftfahrt, unterzeichnet in Den Haag am 12. April
1933;
c) Internationales Abkommen über die Abschaffung der Gesundheitspässe, unterzeichnet
in Paris am 22. Dezember 1934;
d) Internationales Abkommen über die Abschaffung der Konsulatssichtvermerke auf den
Gesundheitspässen, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
e) Abkommen zur Änderung des Internationalen Sanitätsabkommens vom 21. Juni 1926,
unterzeichnet in Paris am 31. Oktober 1938;
f) Internationales Sanitätsabkommen von 1944 zur Änderung des Internationalen Sanitätsabkommens vom 21. Juni 1926, zur Unterzeichnung aufgelegt in Washington am 15. Dezember 1944;
g) Internationales Sanitätsabkommen für die Luftfahrt von 1944 zur Änderung des Interna-
tionalen Sanitätsabkommens vom 12. April 1933, zur Unterzeichnung aufgelegt in Washington am 15. Dezember 1944;
h) Protokoll vom 23. April 1946 zur Verlängerung des Internationalen Sanitätsabkommens von
1944, unterzeichnet in Washington;
i) Protokoll vom 23. April 1946 zur Verlängerung des Internationalen Sanitätsabkommens für die
Luftfahrt von 1944, unterzeichnet in Washington;