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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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Artikel 57 · Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass die IGV und andere einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte im Sinne der Vereinbarkeit ausgelegt werden sollen. Die IGV berühren nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 hindern diese Vorschriften die Vertragsstaaten, die aufgrund ihrer gesundheitlichen, geographischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmte gemeinsame Interessen haben, nicht daran, Sonderverträge oder -vereinbarungen zu schließen, um die Anwendung dieser Vorschriften zu erleichtern, und zwar insbesondere im Hinblick auf
a) den unmittelbaren und raschen Austausch von für die öffentliche Gesundheit
relevanten Informationen zwischen benachbarten Hoheitsgebieten verschiedener Staaten;
b) die im internationalen Küstenverkehr und im internationalen Verkehr in Gewässern
innerhalb ihres Hoheitsgebiets anzuwendenden Gesundheitsschutzmaßnahmen;
c) die in angrenzenden Hoheitsgebieten verschiedener Staaten an ihrer gemeinsamen
Grenze anzuwendenden Gesundheitsschutzmaßnahmen;
d) Vereinbarungen für die Beförderung betroffener Personen oder betroffener menschlicher
Überreste durch eigens auf diesen Zweck abgestimmte Transportmittel und
e) die Entrattung, Befreiung von Insekten, Desinfektion, Entseuchung oder andere Be-
handlung, um Güter von Krankheitserregern zu befreien.
(3) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach diesen Vorschriften wenden Vertragsstaaten, die Mitglieder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sind, in ihren gegenseitigen Beziehungen die in dieser Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft befindlichen gemeinsamen Regelungen an.