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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten

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j) Internationale Gesundheitsvorschriften von 1951 und Zusatzvorschriften von 1955, 1956, 1960,

1963 und 1965 und

k) Internationale Gesundheitsvorschriften von 1969 und die Änderungen von 1973 und

1981.

(2) Der in Havanna am 14. November 1924 unterzeichnete Panamerikanische Kodex des Gesundheitswesens bleibt mit Ausnahme der Artikel 2, 9, 10, 11, 16 bis 53, 61 und 62, auf welche der einschlägige Teil des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels Anwendung findet, in Kraft.

Artikel 59 · Inkrafttreten; Frist für Ablehnungen oder Vorbehalte

(1) Die nach Artikel 22 der Verfassung der WHO vorgesehene Frist für die Ablehnung oder Änderung dieser Vorschriften oder für Vorbehalte zu diesen beträgt 18 Monate, gerechnet von dem Tag, an dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften oder die Änderung dieser Vorschriften durch die Gesundheitsversammlung notifiziert. Ablehnungen oder Vorbehalte, die nach Ablauf dieser Frist beim Generaldirektor eingehen, sind unwirksam.

(2) Diese Vorschriften treten 24 Monate nach dem in Absatz 1 genannten Tag der Notifikation in Kraft; dies gilt nicht für

a) einen Staat, der die Vorschriften oder deren Änderung nach Artikel 61 abgelehnt hat;

b) einen Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat; für ihn treten die Vorschriften wie in Artikel 62

vorgesehen in Kraft;

c) einen Staat, der nach dem in Absatz 1 genannten Tag der Notifikation durch den General-

direktor Mitglied der WHO wird und nicht bereits Vertragspartei dieser Vorschriften ist; für ihn treten die Vorschriften wie in Artikel 60 vorgesehen in Kraft;

d) einen Staat, der nicht Mitglied der WHO ist und diese Vorschriften annimmt; für ihn

treten sie nach Artikel 64 Absatz 1 in Kraft.