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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten

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zusammen mit der Notifikation seiner Annahme dieser Vorschriften. Staaten, die Vorbehalte anbringen, sollen diese dem Generaldirektor gegenüber begründen.

(3) Die Ablehnung eines Teiles dieser Vorschriften gilt als Vorbehalt.

(4) Der Generaldirektor notifiziert in Übereinstimmung mit Artikel 65 Absatz 2 jeden nach Absatz 2 dieses Artikels eingegangenen Vorbehalt. Der Generaldirektor ersucht

a) diejenigen Mitgliedstaaten, welche diese Vorschriften nicht abgelehnt haben, ihm

innerhalb von sechs Monaten einen etwaigen Einspruch gegen den Vorbehalt zu notifizieren, wenn der Vorbehalt vor Inkrafttreten dieser Vorschriften angebracht wurde, oder

b) die Vertragsstaaten, ihm innerhalb von sechs Monaten einen etwaigen Einspruch gegen

den Vorbehalt zu notifizieren, wenn der Vorbehalt nach Inkrafttreten dieser Vorschriften angebracht wurde.

Staaten, die gegen einen Vorbehalt Einspruch erheben, sollen diesen Einspruch dem Generaldirektor gegenüber begründen.

(5) Nach Ablauf dieser Frist notifiziert der Generaldirektor allen Vertragsstaaten die zu Vorbehalten bei ihm eingegangenen Einsprüche. Wurde bis spätestens sechs Monate nach dem Tag der in Absatz 4 genannten Notifikation von einem Drittel der in Absatz 4 genannten Staaten kein Einspruch gegen einen Vorbehalt erhoben, so gilt dieser als angenommen; diese Vorschriften treten für den diesen Vorbehalt anbringenden Staat nach Maßgabe dieses Vorbehalts in Kraft.

(6) Erhebt mindestens ein Drittel der in Absatz 4 genannten Staaten bis spätestens sechs Monate nach dem Tag der in Absatz 4 genannten Notifikation Einspruch gegen den Vorbehalt, so notifiziert der Generaldirektor dem den Vorbehalt anbringenden Staat mit dem Ziel, ihn zur Prüfung einer Rücknahme des Vorbehalts binnen drei Monaten nach der Notifikation durch den Generaldirektor zu veranlassen.

(7) Der einen Vorbehalt anbringende Staat erfüllt weiterhin alle sich auf den Gegenstand des Vorbehalts beziehenden Verpflichtungen, die er aufgrund der in Artikel 58 aufgeführten internationalen Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften übernommen hat.