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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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Stand: 26. Oktober 2005
ANHANG 1
A. GEFORDERTE KERNKAPAZITÄTEN FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND REAKTION
(1) Die Vertragsstaaten nutzen vorhandene nationale Strukturen und Mittel, um die Anforderungen an ihre Kernkapazitäten nach diesen Vorschriften zu erfüllen, auch im Hinblick auf
a) ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Berichterstattung, der Meldung, der Überprüfung, der Reaktion und der Zusammenarbeit und
b) ihre Tätigkeiten in Bezug auf benannte Flughäfen, Häfen und Landübergänge.
(2) Jeder Vertragsstaat bewertet binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat, ob vorhandene nationale Strukturen und Mittel den in diesem Anhang beschriebenen Mindestanforderungen genügen können. Nach einer solchen Bewertung entwickeln die Vertragsstaaten Aktionspläne und setzen sie um, um zu gewährleisten, dass diese Kernkapazitäten in ihrem gesamten jeweiligen Hoheitsgebiet wie in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 beschrieben vorhanden und funktionsfähig sind.
(3) Die Vertragsstaaten und die WHO unterstützen die Bewertungs-, Planungs- und Umsetzungsverfahren nach diesem Anhang.
(4) Auf kommunaler Ebene und/oder der unteren Ebene für Gesundheitsschutzmaßnahmen
Die Kapazität,
a) in allen Bereichen des Hoheitsgebiets des Vertragsstaats Ereignisse festzustellen, die Krankheits- und Todesfälle über dem für den betreffenden Zeitpunkt und Ort zu erwartenden Niveau mit sich bringen, und
b) alle verfügbaren wesentlichen Informationen unverzüglich der entsprechenden Ebene für Gesundheitsschutzmaßnahmen mitzuteilen. Auf kommunaler Ebene ist den lokalen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder dem zuständigen Gesundheitspersonal Bericht zu erstatten. Auf der unteren Ebene für Gesundheitsschutzmaßnahmen ist je nach den organisatorischen Strukturen der mittleren beziehungsweise nationalen Ebene für Gesundheitsschutzmaßnahmen Bericht zu erstatten. Für die Zwecke dieser Anhang gehören zu den wesentlichen Informationen folgende Angaben: klinische Beschreibungen, Laborergebnisse, Quellen und Arten von Risiken, Zahl der Fälle beim Menschen und Todesfälle sowie Bedingungen, welche die