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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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die Trinkwasserversorgung, Speiseräume, Einrichtungen der Bordverpflegung, öffentliche Waschräume, geeignete Entsorgungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle und andere potentielle Risikobereiche, und
e) soweit durchführbar ein Programm und ausgebildetes Personal für die Bekämp-
fung von Krankheitsüberträgern und Krankheitsreservoiren in und in der Nähe von Grenzübergangsstellen bereitzustellen.
(2) Für die Reaktion auf Ereignisse, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können
Die Kapazität,
a) eine angemessene Reaktion auf gesundheitliche Notlagen zu ermöglichen,
indem ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen entwickelt und fortgeführt wird, einschließlich der Benennung eines Koordinators und von Anlaufstellen für relevante Grenzübergangsstellen, Gesundheits- und andere -einrichtungen und - dienste;
b) die Untersuchung und Versorgung von betroffenen Reisenden oder Tieren
sicherzustellen, indem Vereinbarungen mit medizinischen und tiermedizinischen Einrichtungen vor Ort über ihre Absonderung, ihre Behandlung sowie über etwa erforderliche andere unterstützende Leistungen getroffen werden;
c) geeignete, von anderen Reisenden getrennte Räumlichkeiten für die Befragung
verdächtiger oder betroffener Personen bereitzustellen;
d) für die Untersuchung und nötigenfalls für die Quarantäne verdächtiger
Reisender zu sorgen, vorzugsweise in von der Grenzübergangsstelle entfernt gelegenen Einrichtungen;
e) empfohlene Maßnahmen zur Befreiung von Insekten, zur Entrattung, zur Desinfektion,
zur Entseuchung oder zur sonstigen Behandlung von Gepäck, Fracht, Containern, Transportmitteln, Gütern oder Postpaketen anzuwenden, gegebenenfalls auch an Orten, die eigens für diesen Zweck bestimmt und ausgerüstet sind;
f) Ein- oder Ausreisekontrollen für ankommende und abreisende Personen durch-
zuführen;