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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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d) eine direkte operationelle Verbindung zu leitenden Verantwortlichen aus dem
Gesundheitsbereich und anderen zu schaffen, damit rasch Eindämmungs- und Bekämpfungsmaßnahmen genehmigt und durchgeführt werden können;
e) einen direkten Kontakt zu anderen zuständigen Regierungseinrichtungen her-
zustellen;
f) unter Verwendung des effizientesten verfügbaren Kommunikationsmittels eine
Verbindung zu Krankenhäusern, Kliniken, Flughäfen, Häfen, Landübergängen, Labors und anderen wichtigen operationellen Bereichen zu schaffen, damit Informationen und Empfehlungen der WHO zu Ereignissen im eigenen Hoheitsgebiet sowie im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten verbreitet werden können;
g) einen nationalen Plan zur Reaktion auf eine gesundheitliche Notlage zu entwi-
ckeln, anzuwenden und fortzuführen, einschließlich der Schaffung multidisziplinärer/multisektoraler Teams zur Reaktion auf Ereignisse, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können, und
h) die genannten Maßnahmen binnen 24 Stunden sicherstellen zu können.
B. VON BENANNTEN FLUGHÄFEN, HÄFEN UND LANDÜBERGÄNGEN GEFORDERTE KERNKAPAZITÄTEN
(1) Jederzeit
Die Kapazität,
a) den Zugang 1. zu geeigneten medizinischen Diensten einschließlich Diagnose-
einrichtungen, die so gelegen sind, dass eine sofortige Untersuchung und Versorgung erkrankter Reisender ermöglicht wird, sowie 2. zu geeignetem Personal, geeigneter Ausrüstung und geeigneten Räumlichkeiten sicherzustellen;
b) den Zugang zu Ausrüstung und Personal für den Transport erkrankter Reisender
zu geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen;
c) ausgebildetes Personal für die Inspektion von Transportmitteln bereitzustellen;
d) je nach Bedarf durch Überprüfungsprogramme eine sichere Umgebung für Rei-
sende zu gewährleisten, die Einrichtungen von Grenzübergangsstellen nutzen, darunter