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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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Ausbreitung der Krankheit und die angewandten Gesundheitsmaßnahmen beeinflussen, und
c) vorläufige Bekämpfungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.
(5) Auf den mittleren Ebenen für Gesundheitsschutzmaßnahmen
Die Kapazität,
a) den Stand gemeldeter Ereignisse zu bestätigen und zusätzliche Bekämpfungsmaßnahmen zu unterstützen oder durchzuführen und
b) gemeldete Ereignisse unverzüglich zu bewerten und, sofern als dringlich eingestuft, alle wesentlichen Informationen an die nationale Ebene zu melden. Für die Zwecke dieser Anhang gehören zu den Kriterien für das Vorliegen dringlicher Ereignisse ihre schwerwiegenden Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und/oder ihre ungewöhnliche oder unerwartete Natur mit hohem Ausbreitungspotential.
(6) Auf nationaler Ebene
Bewertung und Meldung. Die Kapazität,
a) alle Berichte über vordringliche Ereignisse binnen 48 Stunden zu bewerten und
b) die WHO unverzüglich über die nationale IGV-Anlaufstelle zu benachrichtigen, wenn die Bewertung ergibt, dass das Ereignis nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang 2 zu melden ist, und die WHO wie in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 verlangt zu informieren.
Gesundheitsschutzmaßnahmen. Die Kapazität,
a) rasch die Bekämpfungsmaßnahmen festzulegen, die zur Verhütung der Ausbreitung im Inland und der grenzüberschreitenden Ausbreitung erforderlich sind;
b) durch Spezialisten, Laboruntersuchungen von Proben (im jeweiligen Land oder durch Kollaborationszentren) und logistische Unterstützung (z. B. Ausrüstung, Versorgung und Transport) Hilfe zu leisten;
c) die zur Ergänzung der örtlichen Untersuchungen erforderliche Hilfe vor Ort zu leisten;