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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten

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IV. Besteht ein erhebliches Risiko der Beschränkung internationaler Reisen oder des internationalen Handels?

8. Führten ähnliche Ereignisse in der Vergangenheit zu internationalen Handels- und/oder Reisebeschränkun-

gen?

9. Sind die Quellen vermutlich oder bekanntermaßen verseuchte Nahrungsgüter, verseuchtes Wasser oder an-

dere verseuchte Güter, die in/aus andere/n Staaten ein-/ausgeführt wurden?

10. Ist das Ereignis im Zusammenhang mit einer internationalen Zusammenkunft oder in einem Gebiet mit

starkem internationalem Fremdenverkehr eingetreten?

11. Hat das Ereignis zu Ersuchen ausländischer Amtsträger oder internationaler Medien um weitere Informatio-

nen geführt?

Besteht ein erhebliches Risiko der Beschränkung des internationalen Handels oder internationaler Reisen?

Mit "Ja" beantworten, wenn die Fragen 8, 9, 10 oder 11 oben mit "Ja" beantwortet wurden.

Vertragsstaaten, die die Frage, ob das Ereignis zwei der oben genannten vier Kriterien (I–IV) erfüllt, mit "Ja“ beantworten, übermitteln eine Meldung an die WHO nach Artikel 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften.