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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten

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ANHANG 5

BESONDERE MAßNAHMEN FÜR ÜBERTRAGBARE (VEKTORINDUZIERTE) KRANKHEITEN

(1) Die WHO veröffentlicht regelmäßig ein Gebietsverzeichnis; für aus diesen Gebieten kommende Transportmittel werden Maßnahmen zur Befreiung von Insekten und andere Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern empfohlen. Die Festlegung solcher Gebiete erfolgt nach den Verfahren für vorübergehende beziehungsweise ständige Empfehlungen.

(2) Jedes Transportmittel, das eine Grenzübergangsstelle eines Gebiets, für das die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern empfohlen wird, verlässt, soll von Insekten und Krankheitsüberträgern befreit werden. Sofern es für diese Verfahren von der Organisation empfohlene Methoden und Materialien gibt, so sollen diese angewandt werden. Das Vorkommen von Krankheitsüberträgern an Bord von Transportmitteln und die zu ihrer Ausrottung angewandten Maßnahmen sind

a) bei Luftfahrzeugen in die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, aufzunehmen, es sei denn, die zuständige Behörde des Ankunftsflughafens verzichtet auf diesen Teil der Allgemeinen Erklärung;

b) bei Schiffen in die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle aufzunehmen und

c) bei anderen Transportmitteln in eine für den Absender, den Empfänger, den Spediteur oder die für das Transportmittel verantwortliche Person oder dem jeweiligen Vertreter ausgestellte schriftliche Bescheinigung über die Behandlung aufzunehmen.

(3) Die Vertragsstaaten sollen die von anderen Staaten auf Transportmittel angewandten Maßnahmen zur Befreiung von Insekten und Entrattung sowie anderen Bekämpfungsmaßnahmen anerkennen, wenn die von der Organisation empfohlenen Methoden und Materialien angewandt wurden.

(4) Die Vertragsstaaten richten Programme ein, um Krankheitsüberträger, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellende Krankheitserreger in sich tragen können, bis zu einer Entfernung von mindestens 400 Metern jenseits der Bereiche von Einrichtungen der Grenzübergangsstellen zu bekämpfen, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Reisenden, Transportmitteln, Containern, Fracht und Postpaketen genutzt werden, wobei diese Mindestentfernung bei Krankheitsüberträgern mit größerer Reichweite zu vergrößern ist.

(5) Ist zur Feststellung des Erfolgs der angewandten Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern eine Nachinspektion erforderlich, so sind die zuständigen Behörden des