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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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ANHANG 4
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN TRANSPORTMITTEL UND TRANSPORTGESELLSCHAFTEN
Abschnitt A. Transportgesellschaften
(1) Transportgesellschaften tragen Sorge dafür, Folgendes zu erleichtern:
a) Überprüfungen der Fracht, der Container und des Transportmittels ;
b) ärztliche Untersuchungen an Bord befindlicher Personen;
c) die Anwendung sonstiger Gesundheitsmaßnahmen aufgrund dieser Vorschriften und
d) die Bereitstellung einschlägiger für die öffentliche Gesundheit relevante Informationen auf Ersuchen des Vertragsstaats.
(2) Transportgesellschaften legen der zuständigen Behörde eine gültige Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle, eine Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle, eine Seegesundheitserklärung oder die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, wie nach diesen Vorschriften gefordert, vor.
Abschnitt B. Transportmittel
(1) Auf Gepäck, Fracht, Container, Transportmittel und Güter aufgrund dieser Vorschriften angewandte Bekämpfungsmaßnahmen werden so durchgeführt, dass Verletzungen oder Unannehmlichkeiten in Bezug auf Personen oder Schäden an Gepäck, Fracht, Containern, Transportmitteln und Gütern soweit möglich vermieden werden. Sofern möglich und angemessen werden Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt, wenn das Transportmittel und die Laderäume leer sind.
(2) Die Vertragsstaaten zeigen die auf Fracht, Containern und Transportmittel angewandten Maßnahmen, die behandelten Teile, die angewandten Methoden und die Gründe
ihrer Anwendung schriftlich an. Diese Informationen werden der für das Luftfahrzeug verantwortlichen Person schriftlich mitgeteilt und bei Schiffen in die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle eingetragen. Bei anderen Frachtstücken, Containern oder Transportmitteln übermitteln die Vertragsstaaten den Absendern, Empfängern, Spediteuren oder der für das Transportmittel verantwortlichen Person oder ihren jeweiligen Vertretern diese Informationen schriftlich .