Vorlage
Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 75Fedlex · Vorlage
- 75 -
nächsten bekannten Anlaufhafens oder Bestimmungsflughafens mit Inspektionskapazität im Voraus durch die diese Inspektion anratende zuständige Behörde über dieses Erfordernis zu unterrichten. Bei Schiffen ist dies in der Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle zu vermerken.
(6) Ein Transportmittel kann als verdächtig angesehen werden und soll auf Krankheitsüberträger und Krankheitsreservoire hin überprüft werden, wenn
a) es an Bord einen möglichen Fall einer vektorinduzierten Krankheit gibt;
b) während einer internationalen Reise an Bord ein möglicher Fall einer vektorinduzierten Krankheit aufgetreten ist;
c) es ein betroffenes Gebiet innerhalb eines Zeitraums verlassen hat, in dem an Bord befindliche Krankheitsüberträger immer noch infektiös sein könnten.
(7) Ein Vertragsstaat soll die Landung eines Luftfahrzeugs oder das Anlegen eines Schiffes in seinem Hoheitsgebiet nicht verbieten, wenn die in Absatz 3 vorgesehenen oder anderweitig von der Organisation empfohlenen Bekämpfungsmaßnahmen angewandt werden. Von Luftfahrzeugen oder Schiffen, die aus betroffenen Gebieten kommen, kann jedoch verlangt werden, dass sie auf den von dem Vertragsstaat für diesen Zweck bestimmten Flughäfen landen beziehungsweise in einen von ihm für diesen Zweck bestimmten anderen Hafen ausweichen.
(8) Ein Vertragsstaat kann Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern auf Transportmittel anwenden, die aus einem von einer vektorinduzierten Krankheit betroffenen Gebiet kommen, wenn die Überträger dieser Krankheit in seinem Hoheitsgebiet vorkommen.