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Vernehmlassung 2005/132: Internationale Gesundheitsvorschriften (Revision des Internationalen Sanitätsreglements) · 87 Seiten
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englischer oder französischer Sprache – und gegebenenfalls zusätzlich in einer anderen Sprache – aus, in dem er die Gründe für seine Auffassung darlegt; diese sollen von der zuständigen Behörde bei der Ankunft berücksichtigt werden. Der aufsichtführende Kliniker und die zuständigen Behörden informieren die betreffenden Personen nach Artikel 23 Absatz 4 über jedes Risiko, das mit einer unterlassenen Impfung und der Nichtanwendung der Prophylaxe verbunden ist.
(10) Eine entsprechende von den Streitkräften für ein aktives Mitglied dieser Streitkräfte ausgestellte Bescheinigung wird anstelle einer internationalen Bescheinigung nach dem in dieser Anhang aufgeführten Formular anerkannt, wenn
a) sie im Wesentlichen die gleichen medizinischen Informationen enthält, die in einem solchen Formular verlangt werden, und
b) sie einen Vermerk in englischer oder französischer Sprache – und gegebenenfalls zusätzlich in einer anderen Sprache – enthält, aus dem die Art und das Datum der Impfung oder Prophylaxe und die Tatsache hervorgeht, dass die Bescheinigung in Übereinstimmung mit diesem Absatz ausgestellt wird.