Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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1 Allgemeiner Teil

1.1 Einleitung

Der Bundesrat beantragt die Zustimmung zu einem neuen Bundesgesetz, das die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sowie von finanziellen Beiträgen und die Umsetzung weiterer Unterstützungsmassnahmen im Bereich der Gaststaatpolitik regelt, die einen integrierten Bestandteil der auswärtigen Angelegenheiten des Bundes darstellt. Dabei geht es darum, dem Bundesrat ein Instrument in die Hand zu geben, das ihm ermöglicht, eine kohärente Gaststaatpolitik zu verfolgen und gleichzeitig den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und der Entwicklung der internationalen bilateralen und multilateralen Beziehungen Genüge zu tun.

Die Diplomatie hat seit jeher existiert. Damalige Völker sandten einander zur Regelung bilateraler Fragen Abgesandte, die Vorfahren der heutigen Diplomaten. Am Anfang handelte es sich um Sondergesandte, wenn es eine spezifische Frage zu regeln galt; nach und nach wurde es jedoch notwendig, ständige diplomatische Missionen zu errichten, um sich gegenseitig über die politische und wirtschaftliche Lage der Staaten auf dem Laufenden zu halten. Die Aufnahme temporärer oder ständiger diplomatischer Beziehungen erforderte die Einführung besonderer Regeln. Im Wesentlichen ging es darum, dem diplomatischen Vertreter einen Status zuzuerkennen, der die Achtung zum Ausdruck bringt, die dem von ihm vertretenen Herrscher zusteht, und die zur unabhängigen Ausübung seiner offiziellen Aufgaben notwendigen Bedingungen sicherstellt. Die ersten Bestimmungen über die den diplomatischen Vertretern gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen beruhen daher auf dem Gewohnheitsrecht, d.h. auf einer allgemeinen Praxis, die von den Betroffenen als verbindlich anerkannt wird. Die bilateralen und multilateralen Verträge kodifizierten später das Gewohnheitsrecht und sahen neue Regeln vor, die sich mit der Zeit als notwendig erwiesen. So verabschiedeten die Staaten namentlich das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen1 und das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1961 über konsularische Beziehungen2. Die Schweiz ist beiden Übereinkommen beigetreten, die nun die rechtliche Stellung der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertreter in der Schweiz regeln.

Mit der Entwicklung der internationalen Beziehungen entstand neben der bilateralen die multilaterale Diplomatie. Die internationalen Organisationen gewannen immer mehr an Bedeutung und wurden zu einem wesentlichen Instrument bei der Regelung der politischen und technischen Fragen, die die internationale Gemeinschaft beschäftigen. In der Tat verfügen die Staaten nicht mehr über die Mittel, um Angelegenheiten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen alleine zu regeln. Wie auch bei den bilateralen Beziehungen stellte es sich sehr rasch als unabdingbar heraus, für internationale Organisationen, ihre Beamten und die Vertreter ihrer Mitgliedstaaten eine Vorzugsstellung vorzusehen, die einerseits ihre volle Unabhängigkeit gegenüber dem Staat gewährleistet, auf dessen Hoheitsgebiet sie sich zur Ausübung ihrer Funktionen aufhalten, und die andererseits dafür sorgt, dass der Gaststaat aus der Anwesenheit einer von sämtlichen Mitgliedstaaten finanzierten Organisation auf

1 SR 0.191.01

2 SR 0.191.02