Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten

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Die Schweiz ist nicht der einzige Staat, der bereit ist, den auf seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Organisationen Vorrechte und Immunitäten einzuräumen. Alle Gaststaaten handeln mit den internationalen Organisationen Sitzabkommen aus, die die rechtliche Stellung der Organisation, der für sie in offizieller Eigenschaft tätigen Personen und ihrer Begleitpersonen – auch in steuerlicher Hinsicht – regeln. Alle Staaten sehen für die internationalen Konferenzen, denen sie Gastrecht gewähren, ein System von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen vor. Alle Staaten sind bereit, für die Ehre, eine Organisation aufnehmen zu können, einen finanziellen Beitrag an ihre Sitznahme und ihren Verbleib auf ihrem Hoheitsgebiet zu leisten, und zwar insbesondere durch Erleichterungen im Bereich von Immobilien.

1.2 Geschichtlicher Überblick

Bei der Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen stützt sich der Bundesrat auf verschiedene Instrumente, und zwar in erster Linie auf internationale Übereinkommen und Staatsverträge wie das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen3, das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1961 über konsularische Beziehungen4 und das Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen5. Zu erwähnen sind auch die zahlreichen multilateralen Protokolle, die oftmals zusammen mit dem Übereinkommen zur Schaffung einer internationalen Organisation verabschiedet werden und die Mitgliedstaaten verpflichten, der Organisation und allen für sie in offizieller Eigenschaft tätigen Personen die üblichen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren. Ausserdem hat der Bundesrat – genau wie andere Gaststaaten auch – mit den in der Schweiz ansässigen internationalen Organisationen zahlreiche Fiskalabkommen abgeschlossen. Mit einigen quasizwischenstaatlichen Organisationen hat er auch Steuerabkommen abgeschlossen. Dabei stützte er sich auf den Bundesbeschluss vom 30. September 1955 betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz6.

Der harte Wettbewerb zwischen den Gaststaaten internationaler Organisationen und Konferenzen sowie die Entwicklung hinsichtlich der Strukturen der multilateralen Beziehungen bewogen den Bundesrat, verschiedenen internationalen Akteuren Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen einzuräumen. Er stiess jedoch sehr schnell an die Grenzen seiner Befugnisse. Nach und nach wurde offensichtlich, dass eine formelle Gesetzesgrundlage erforderlich ist, auf die der Bundesrat seine Praxis in diesem Bereich abstützen kann und seine Gaststaatpolitik und die Tradition der Schweiz als Gaststaat internationaler Organisationen weiterführen kann.

In finanzieller Hinsicht stützt sich der Bundesrat auf seine aussenpolitische Kompetenz zur Gewährung von Finanzhilfen auf dem Gebiet der Gaststaatpolitik im Rahmen der von den eidgenössischen Räten gesprochenen Kredite. Das vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Finanzhilfe an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf7 (nachstehend: "FIPOI-Gesetz") hat die in Bezug auf die Gesetzesgrundlage festgestellten Lücken

3 SR 0.191.01

4 SR 0.191.02

5 SR 0.191.2

6 SR 192.12

7 SR 617.0