Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz8 (nachstehend: "Bundesbeschluss von 1955"). Angesichts der Entwicklung der letzten Jahrzehnte und der Zunahme der verschiedenen internationalen Akteure haben sich diese Grundlagen zunehmend als ungenügend erwiesen. Ausserdem ist es sinnvoll, die verschiedenen bestehenden Texte und die einschlägigen Entscheide des Bundesrats in einer einzigen Gesetzesgrundlage zusammenzufassen. Deshalb braucht es ein Bundesgesetz, das Gegenstand des vorliegenden Berichts ist.
Das Gesetz regelt daher die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanzieller Beiträge und die Durchführung weiterer Unterstützungsmassnahmen im Bereich der Gaststaatpolitik. Artikel 1 Absatz 2 behält die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie die finanziellen Beiträge vor, die sich aus dem Völkerrecht oder aus anderen Bundesgesetzen ableiten.
Das neue Gesetz soll dem Bundesrat die Mittel zu einer kohärenten, transparenten und berechenbaren Gaststaatpolitik in die Hand geben, die auf die Erhaltung des "internationalen Genf" –wie bereits erwähnt, wird dieser Begriff im weiteren Sinn verstanden und umfasst nicht nur die Genferseeregion, sondern auch Bern (UPU und OTIF) und Basel (BIZ)–, sowie auf eine harmonische Entwicklung der Rolle der Schweiz als Gaststaat ausgerichtet ist. Ausserdem sind die Verpflichtungen zu berücksichtigen, die die Schweiz mit ihrem Beitritt zu internationalen Übereinkommen eingegangen ist. Darunter fallen z.B. das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen9, das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen10, das Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen11 und auch die Sitzabkommen, welche die Schweiz mit den auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen internationalen Organisationen abgeschlossen hat. Im Übrigen sehen Staatsverträge zur Errichtung internationaler Organisationen oder andere multilaterale Staatsverträge oftmals Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen vor, welche die Vertragsstaaten den durch diese internationalen Verträge geschaffenen Organen, deren Mitarbeitern, den Vertretern der Vertragsparteien und sämtlichen in offizieller Eigenschaft tätigen Personen einzuräumen haben. Die Schweiz ist durch den Beitritt zu diesen internationalen Verträgen zur Gewährung solcher Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen verpflichtet. Auch können die Staatsverträge, denen die Schweiz beigetreten ist, finanzielle Verpflichtungen vorsehen, insbesondere die ordentlichen Beiträge, die die Schweiz in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Organisation schuldet.
So stellte der Bundesrat bereits in seiner Botschaft vom 28. Juli 1955, mit der den eidgenössischen Räten den Bundesbeschluss von 1955 unterbreitete, Folgendes fest12: "Die auf einem zwischenstaatlichen Vertrag beruhende internationale Organisation geniesst gemäss Völkerrecht in dem Staate, in dem sie ihren Sitz hat, gewisse Vorrechte. Es ist üblich, dass sie mit diesem Staate ein Abkommen trifft, das diese Vorrechte genau umschreibt. Eine solche Organisation, deren Mitglieder Staaten sind, kann in der Tat nicht allen Bestimmungen des nationalen Rechtes des Landes, in dem sie ihren Haupt- oder Zweigsitz hat, unterstellt werden, da dieser Staat gegebenenfalls in der Lage wäre, direkt oder indirekt auf die Tätigkeit der Organi-
8 SR 192.12
9 SR 0.191.01
10 SR 0.191.02
11 SR 0.191.2
12 BBl 1955 II 377ff.