Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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nur teilweise geschlossen, so dass beschlossen wurde, ein neues Bundesgesetz zu unterbreiten, das sowohl den Aspekt der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen als auch jenen der finanziellen Beiträge im Rahmen der Gaststaatpolitik des Bundesrats abdeckt. Das neue Gesetz muss den gegenwärtigen Anforderungen betreffend die Umsetzung des Legalitätsprinzips entsprechen.
2 Besonderer Teil
2.1 Aufbau des Gesetzes
Das Gesetz besteht aus sieben Kapiteln.
Kapitel 1 legt den Gegenstand des Gesetzes fest.
Kapitel 2 befasst sich mit den Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen. Es bestimmt die Begünstigten, den Inhalt, den Geltungsbereich, die Dauer und die Voraussetzungen für die Gewährung.
Kapitel 3 betrifft den Erwerb von Grundstücken für dienstliche Zwecke durch die institutionellen Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen.
Kapitel 4 behandelt die finanziellen Beiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen auf dem Gebiet der Gaststaatpolitik. Es legt die Zwecke der finanziellen Beiträge, deren mögliche Formen sowie die Begünstigten fest, die in ihren Genuss kommen können.
Kapitel 5 betrifft die internationalen Nichtregierungsorganisationen (INGO) und legt fest, wie der Bund ihre Niederlassung und Tätigkeit in der Schweiz erleichtern kann.
Kapitel 6 regelt die Befugnisse für die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanzieller Beiträge und anderer Unterstützungsmassnahmen auf dem Gebiet der Gaststaatpolitik.
Kapitel 7 enthält die Schlussbestimmungen.
2.2 Kapitel 1: Gegenstand des Gesetzes (Art. 1)
Gemäss Artikel 184 Absatz 1 BV besorgt der Bundesrat die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung. Im Rahmen der Ausübung dieser Kompetenz entscheidet der Bundesrat namentlich über die Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen oder die Eröffnung schweizerischer Vertretungen im Ausland. Er genehmigt die Niederlassung ausländischer Vertretungen und internationaler Organisationen oder die Abhaltung internationaler Konferenzen in der Schweiz. Aus dieser allgemeinen verfassungsmässigen Kompetenz leitet sich die Notwendigkeit ab, die rechtliche Stellung der Vertretungen, Organisationen und Konferenzen in der Schweiz festzulegen. Bisher stützte sich der Bundesrat bei seiner Gaststaatpolitik sowohl auf die internationalen Übereinkommen, denen die Schweiz beigetreten ist, als auch auf seine verfassungsmässige Zuständigkeit im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 184 Abs. 1 BV) und auf den Bundesbeschluss vom 30. September 1955 betreffend Vereinbarungen