Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/38: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) · 7 Seiten

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wand – aufgefangen werden kann. Die finanziellen und personellen Auswirkungen beim Bund sind daher gering.

Entstehender Mehraufwand sollte mit den vorhandenen Mitteln bewältigt werden können. Mit den zu erwartenden Busseneinnahmen – die neu in die Bundeskasse fliessen werden - wird ein Teil dieser Kosten kompensiert.

auf die Kantone

Durch die Konzentration der Strafverfolgung bei der Zollverwaltung gehen den Kantonen Busseneinnahmen verlustig. Diesen Mindereinnahmen stehen jedoch die wegfallenden massiv höheren Kosten für die Ermittlung der Täter gegenüber. Unter dem Strich dürften die Kantone somit finanziell, wie personell entlastet werden.

4.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Anpassung führt zu einer Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und ist somit volkswirtschaftlich positiv zu bewerten.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Änderung des schweizerischen SVAG beeinflusst das Verhältnis zum europäischen Recht nicht. Materiell ist die Erhebung der LSVA in der Schweiz im Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (SR 0.740.72) festgehalten.

6 Rechtliche Grundlagen

Die geänderten Bestimmungen stützen sich auf die Artikel 24septies, 36quater, 36sexies und Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung1 vom 29. Mai 1874. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Artikel 74, 84, 85 und 196 Ziff. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

1 Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 des Verkehrsverlagerungsgesetzes vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 740.1).