Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/38: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) · 7 Seiten
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3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 21 Andere strafbare Handlungen
Mit der Gesetzesänderung ist alleine die Eidgenössische Zollverwaltung für die Strafverfolgung zuständig. Der Verweis des kantonalen Verfahrens auf Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts des Bundes ist deswegen nicht mehr notwendig und kann ersatzlos gestrichen werden.
Art. 22 Strafverfolgung
Alle Widerhandlungen gegen Bestimmungen des SVAG und der SVAV werden neu einzig nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt. Die Verfolgung und Beurteilung erfolgt somit grundsätzlich durch die Eidgenössische Zollverwaltung. Einzig in den Fällen in denen über Artikel 20 Absatz 1 SVAG die Artikel 14-16 VStrR zur Anwendung gelangen und die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme gegeben sind, könnte noch eine Überweisung an die kantonale Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts erfolgen.
Art. 23 Rechtsmittel
Damit wird die gesetzliche Grundlage für ein echtes Einspracheverfahren geschaffen. Gegenüber heute ergibt sich für den Abgabepflichtigen der Vorteil, dass er gegen die Veranlagungsverfügung direkt Einsprache erheben kann, ohne vorgängig bei der Oberzolldirektion eine anfechtbare Verfügung einverlangen zu müssen. Die Zollverwaltung erhält ihrerseits die Möglichkeit, das gesamte Veranlagungsverfahren zu vereinfachen und gegen zahlungsunwillige Fahrzeughalter und Fahrzeughalterinnen bedeutend früher vorgehen zu können.
Eine diesbezügliche Bestimmung wurde bereits im Zuge der Erarbeitung des neuen Verwaltungsgerichtsgesetzes, unter der Rubrik "Änderung bisherigen Rechts", vorgesehen. Nach den heutigen Erkenntnissen ist diese jedoch zuwenig präzise, da sie allgemein eine Einsprache gegen Verfügungen der Oberzolldirektion vorsieht und dies somit nicht genügend auf die relevanten Veranlagungsverfügungen eingrenzt. Dem Problem des Inkrafttretens nicht deckungsgleicher Gesetzestexte zu verschiedenen Zeitpunkten wurde mit einer entsprechenden Koordinationsbestimmung Rechnung getragen.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle Auswirkungen
auf den Bund
Die Verlagerung der Strafkompetenz zur Zollverwaltung führt zu Mehraufwand. Die Zollverwaltung ist jedoch bestrebt, diesen mit den Verfahrensvereinfachungen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens in Grenzen zu halten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bereits durch den Wegfall der aufwändigen Anzeigen an die Kantone ein Grossteil davon - wenn nicht sogar der gesamte Mehrauf-