Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/38: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) · 7 Seiten
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2 Ausgangslage
2.1 Hintergrund
Artikel 85 Absatz 1 BV (Art. 36quater aBV) erteilt dem Bund die Kompetenz, auf dem Gesetzesweg eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Schwerverkehrsabgabe einzuführen. Mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2001 des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997 machte der Bund Gebrauch von dieser Ermächtigung.
2.2 Widerhandlungen
Anlässlich der Erarbeitung der Ausführungsvorschriften ging man davon aus, dass die Erhebung der Abgaben bei inländischen Fahrzeugen analog zur früheren Pauschalabgabe vollständig durch die Kantone erfolgen würde. Somit machte es auch Sinn, mit der Strafverfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen, die inländische Fahrzeuge betreffen, die Kantone und mit denjenigen, die ausländische Fahrzeuge betreffen, die Zollverwaltung zu beauftragen. Im Rahmen des Projektes LSVA zeigte sich jedoch, dass eine zentrale Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe durch die Eidgenössische Zollverwaltung sinnvoller und günstiger wäre. Den Kantonen wurde auf Verordnungsstufe nur noch die Erhebung der pauschalen Schwervekehrsabgabe übertragen, da sich diese direkt nach den Eintragungen im Fahrzeugausweis richtet.
In jener Projektphase wurde auf eine Revision von Artikel 22 des bereits verabschiedeten Schwerverkehrsabgabegesetzes verzichtet. Die Zollverwaltung verzeigte daraufhin festgestellte Verstösse gesetzeskonform beim zuständigen Kanton. Es stellte sich jedoch bald heraus, dass sich das gewählte Verfahren nicht nur für die Zollverwaltung überaus aufwändig und langwierig gestaltet. Da sich das Strafmass auf die gefährdete oder hinterzogene Abgabe stützt, muss die Zollverwaltung in allen Fällen, selbst wenn diese von der Polizei festgestellt wurden, die betreffende Summe berechnen. Dazu sind die vom LSVA-Erfassungsgerät aufgezeichneten Fahrleistungsdaten unerlässlich. Das hat zur Folge, dass zuerst die Deklaration des Fahrzeughalters abzuwarten ist und die Widerhandlung erst mehrere Monate nach der Tat beim Kanton angezeigt werden kann. Die Kantone sind daraufhin gezwungen, beim Fahrzeughalter den Fahrzeugführer oder die –führerin zu ermitteln. Für die Fahrzeughalter bedeutet dies mehrere Monate nach der Tat aufwändige Nachforschungen. Handelt es sich um einen ausserkantonalen Fahrzeughalter sind Rechtshilfegesuche unter den Polizeikorps nötig, die oftmals wegen den Sprachunterschieden zusätzlich erschwert werden. Letztendlich zeigte sich auch, dass dieselben gesetzlichen Bestimmungen in den Kantonen unterschiedlich ausgelegt werden.
Die Eidgenössische Zollverwaltung strebt ein einheitliches und verwaltungsökonomisches Verfahren an. Hauptinstrument bildet die Übertragung der Zuständigkeit bei sämtlichen Widerhandlungen auf die Eidgenössische Zollverwaltung. Sie stellt eine einheitliche und effiziente Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sicher. Dies erfolgt durch eine einheitliche und transparente Entscheidfindung, die die Rechtssicherheit zu gewährleisten vermag. Dadurch soll in Zukunft eine unterschiedliche strafrechtliche Behandlung derselben Widerhandlung vermieden werden, einerseits in Bezug auf schweizerische und ausländi-