Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/38: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) · 7 Seiten

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sche Fahrzeuge und andererseits je nach Beurteilung durch die zuständige kantonale Justizbehörde.

2.3 Einspracheverfahren

Wie bereits oben angesprochen, erfolgt heute die Veranlagung der Abgabe zentral durch die Eidgenössische Zollverwaltung. Davon ausgenommen ist lediglich die Erhebung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe bei den schweizerisch immatrikulierten Fahrzeugen; diese erfolgt weiterhin durch die Kantone. Bei der Veranlagung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe handelt es sich um ein typisches Massenverfahren - vergleichbar mit der Veranlagung der Einkommenssteuer -, bei dem Rechen- oder Erhebungsfehler vorkommen können. Solche Fehler müssen für die Betroffenen und die Verwaltung einfach und ohne zusätzliche Belastung der Zollrekurskommission behoben werden können.

Dem kann mit einem Einspracheverfahren Rechnung getragen werden, wozu allerdings eine Gesetzesgrundlage notwendig ist, die im heutigen SVAG fehlt. Dies wurde bereits bei der Ausgestaltung der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000 (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) erkannt. Artikel 25 Absatz 1 SVAV sieht deshalb vor, dass die abgabepflichtige Person innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung der Rechnung bei der Oberzolldirektion eine anfechtbare Verfügung verlangen kann. Dieses Verfahren stellt sich mittlerweile als zu umständlich heraus. Die Veranlagungen sollen deshalb in Zukunft direkt als Verfügungen versandt werden. Gegen diese Verfügungen kann die abgabepflichtige Person weiterhin innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben (Art. 23 Abs. 3 neu). Parallel zur Einführung des Einspracheverfahrens im Gesetz passt der Bundesrat den Artikel 25 der Verordnung entsprechend an. Neben der Abschaffung der Möglichkeit der Einverlangung einer rekursfähigen Entscheidung (Abs. 1 letzter Satz), passt er ebenfalls den Mechanismus des Artikels im Sinne einer einheitlichen Terminologie mit Art. 23 Abs. 3 an. Die Zollverwaltung erstellt demnach künftig Veranlagungsverfügungen, analog zu Art. 131 DBG (SR 642.11). Diese Anpassung erlaubt gleichfalls die Erleichterung der Arbeit der Zollverwaltung im Falle der Nichtbezahlung der Abgabe. Entsprechend dem Art. 14 Abs. 3 SVAG ist eine rechtskräftige Verfügung einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG (SR 281.1) gleichgestellt. Diese Massnahme führt zu einer erheblichen Straffung des gesamten Erhebungsverfahrens, schafft die notwendige Verfahrenstransparenz und ermöglicht der Zollverwaltung notwendige Zwangsmassnahmen rechtzeitig einzuleiten. Dies steht im Einklang mit Forderungen des Transportgewerbes und ihren Verbänden, die zu den Motionen 04.3721 und 04.3715 (Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung) von Nationalrat Ulrich Giezendanner und Ständerat Carlo Schmid-Sutter führten. Zwar lehnte der Bundesrat die mit den beiden Motionen geforderten Massnahmen ab, anerkannte aber den Handlungsbedarf, weshalb die Eidg. Zollverwaltung eine Arbeitsgruppe einsetzte. Die Einführung eines echten Einspracheverfahrens ist der erste Schritt das Versprechen des Bundesrates einzulösen.