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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)

zu tragen (z.B. Verarbeitung der Konsummilch). Mittelfristig sind Überlegungen zu einem Zeichen des Typs „Label rouge“ anzustellen, wie es in Frankreich für Erzeugnisse mit einer hoch stehenden Geschmacksqualität existiert. Die entsprechende Initiative hat aber ganz klar von der Branche auszugehen.

Æ Verordnung über Geflügelbezeichnungen auf den 1. Januar 2006.

Æ Verordnung über Bergprodukte auf den 1. August 2006

Æ Verordnung über Produkte „vom Bauernhof“ auf den 1. August 2006

2.1.1.4 Versteigerung Zollkontingente – Vereinheitlichung der Zahlungsfristen

2.1.1.4.1 Ausgangslage

Ordentliche Zahlungsfristen

Nach Artikel 19 Absatz 3 der Agrareinfuhrverordnung (AEV) vom 7. Dezember 1998 beträgt die ordentliche Zahlungsfrist für die Zuschlagspreise 60 Tage nach Rechtskraft des Zuschlags. Das heisst, dass der Zollkontingentanteilsinhaber nach Eröffnung des Zuschlages eine Zahlungsfrist von 90 Tagen zur Verfügung hat.

In Artikel 19 Absatz 3 der Schlachtviehverordnung (SV) vom 26. November 2003 sind die ordentlichen Zahlungsfristen wie folgt geregelt:

¾ bei Zollkontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode (Kalen-

derjahr) zugeteilt werden und bei Anteilen an den Zollkontingenten Nr. 101 und 102 nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung vom 8. März 2002 für den ersten Drittel des Zuschlagspreises 60 Tage, für den zweiten Drittel 90 Tage und für den dritten Drittel 120 Tage nach Rechtskraft des Zuschlags.

¾ bei den übrigen Zollkontingentsanteilen 30 Tage nach Eröffnung des Zu-

schlags.

Bei den Zollkontingentsanteilen nach Buchstabe a werden die ordentlichen Zahlungsfristen durch die Bestimmung „nach Rechtskraft des Zuschlags“ um jeweils 30 Tage verlängert. Bei den Anteilen nach Buchstabe b bleibt die Zahlungsfrist auf 30 Tage beschränkt. Damit ergibt sich je nach Marktordnung bezüglich Dauer der Zahlungsfrist eine ungleiche Behandlung der Inhaberinnen und Inhaber von Zollkontingentsanteilen. Die je nach Marktordnung unterschiedliche Dauer der ordentlichen Zahlungsfristen und der unterschiedliche Beginn der Laufzeit dieser Fristen führen zu Unsicherheiten bei den Importfirmen.

Einfuhren zum Kontingentszollansatz (KZA) oder Nullzoll vor Ablauf der

ordentlichen Zahlungsfrist

Will der Zollkontingentsanteilsinhaber seine Einfuhrrechte vor Ablauf der ordentlichen Zahlungsfristen ausnützen, hat er vorgängig der Einfuhr den gesamten Zuschlagspreis einzuzahlen. Bei den Zollkontingentsanteilen, welche für die Dauer ei-