Vorlage

Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 123Fedlex · Vorlage

Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)

len und den anderen Betriebsteil weiterhin unter Einhaltung des ÖLN zu bewirtschaften. Damit wird eine gewisse Flexibilisierung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erreicht, ohne aber die hohe Glaubwürdigkeit unserer Bio-Vorschriften in Frage zu stellen.

Æ Anpassung Bio-Verordnung auf 1. Januar 2007

Geschützte Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografische Angaben (GGA)

Die geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben werden gerne als Beispiel zitiert, wenn Zukunftsperspektiven für die Landwirte skizziert werden sollen. Doch die Registrierung einer Bezeichnung als GUB oder GGA ist noch keine Erfolgsgarantie. Entscheidend sind weitere Elemente wie der Differenzierungsgrad des Erzeugnisses gegenüber dem Standardprodukt oder eine kohärente Strategie auf gemeinschaftlicher Ebene. Auf Grund der seit 1997 gesammelten Erfahrungen wird ein Massnahmenpaket vorgeschlagen, um den Stellenwert und die wirtschaftlichen Auswirkungen der GUB/GGA-Gesetzgebung zu verstärken. In mehreren Bereichen sollen Verbesserungen erfolgen: Internationale Verteidigung der GUB/GGA, Täuschungsschutz in der Schweiz, Definition und Identifikation der GUB/GGA-Produkte, Aufbau von gesuchstellenden Gruppierungen, aktive Information in weniger sensibilisierten Gebieten. Diese Zielsetzungen können grösstenteils über Änderungen der GUB/GGA-Verordnung, Empfehlungen der GUB/GGA-Kommission, interne Verwaltungsrichtlinien oder Beratung von Branchenvertretern erreicht werden. Das Potential der bestehenden Instrumente ist gänzlich auszuschöpfen. Dennoch ist das LwG anzupassen. Die Verteidigung der GUB/GGA auf internationaler Ebene hat für Qualitätsprodukte71 Priorität. Die GUB/GGA sind ein Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung und Multifunktionalität der Landwirtschaft. Insbesondere in den Randregionen stellen diese Erzeugnisse ein Standbein der regionalen Wirtschaft dar und können zu deren Überleben beitragen. Deshalb ist die Unterstützung öffentlichrechtlich registrierter Bezeichnungen durch den Bund gerechtfertigt. Ausserdem lässt sich aus deren Schutz nur ein kollektives Nutzungsrecht für sämtliche Betriebe, die sich an das Pflichtenheft halten, und kein ausschliessliches Eigentumsrecht zugunsten einzelner Betriebe ableiten. Die Mehrheit der traditionellen Käseerzeugnisse wird zudem exportiert. Es gilt daher, die Rolle des Bundes bei der Bekämpfung von Nachahmungen im Ausland klar festzulegen. Heute erfüllt die Verwaltung verschiedene Aufgaben, ohne dass dafür eine eindeutige gesetzliche Grundlage besteht.

Der Bund soll sich für die Verteidigung der schweizerischen geografischen Angaben im Ausland einsetzen. Der Bundesrat soll die Massnahmen der verschiedenen Bundesämter gegen die missbräuchliche Verwendung öffentlicher landwirtschaftlicher Bezeichnungen koordinieren. Für eine erfolgreiche Bewältigung dieser Aufgabe ist eine Zusammenarbeit mit den Schweizer Vertretungen im Ausland unerlässlich. Letztere haben bereits den Auftrag, die Interessen der Schweiz im Ausland zu verteidigen, wozu auch die Immaterialgüterrechte gehören. Wenn die für das Produkt repräsentative Organisation (meistens eine Branchenorganisation) beispielsweise vor Ort die Blockierung der Eintragung einer Marke erwirken will, soll der Bund einen Teil der Verfahrenskosten übernehmen können. Grundsätzlich schreitet der Bund allerdings nur subsidiär ein. Die Branchen müssen ihr Interesse am Schutz ihres Produkts im Ausland eindeutig zum Ausdruck bringen.

71 vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellationen Epiney (04.3350) und Germanier (04.3257).