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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz
Æ Einführung eines neuen Artikels 16bis LwG, Verteidigung der Ursprungs-
bezeichnungen und geografischen Angaben auf internationaler Ebene
Æ Ausführungsverordnung per 1. Januar 2008.
Neue Massnahmen zur Stärkung der Differenzierung schweizerischer
Landwirtschaftsprodukte
Gestützt auf die Artikel 14 bis 16 LwG verabschiedete der Bundesrat 1997 je eine Verordnung betreffend die Produktedifferenzierung über die Produktionsmethode (Biolandbau) und über die auf den Ursprung der Erzeugnisse zurückzuführende Qualität (GUB/GGA). Ein Verordnungsentwurf, der die Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „Bergprodukt“ festlegen sollte, wurde in demselben Jahr aufgrund fehlenden Konsenses zurückgestellt.
Die Schweizer Landwirte und ihre Partner des Ernährungssektors wussten sich diese Instrumente zu Nutze zu machen, wie die Entwicklung des Absatzes biologischer Erzeugnisse und die Anzahl der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im GUB/GGA-Register des Bundes beweisen. Eine breitere Palette offizieller Qualitätszeichen würde eine noch bessere Segmentierung des Angebots auf Grund der Erwartungen der Konsumenten erlauben. Der öffentliche Charakter der Definitionen würde die Differenzierungselemente deutlicher erkennbar machen und ihre Glaubwürdigkeit erhöhen. Generell sind die Produzenten bei strategischen Beschlüssen in öffentlichen Schutzsystemen besser einbezogen, da sie im rein privatrechtlichen System der Marktkraft ihrer „Partner“ stärker ausgesetzt sind. Eine klare Definition der Bezeichnungen und Kontrollmassnahmen ist auch im Interesse der Konsumenten. Eine Verdrängungsgefahr im Hochpreissegment kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, sollten sich die neuen Qualitätszeichen auf Kosten der bestehenden Zeichen entwickeln.
Artikel 14 bis 16 LwG bilden die erforderliche und ausreichende Gesetzesgrundlage für die Differenzierung der Agrarerzeugnisse im öffentlichen Recht. Das öffentliche System der Qualitätszeichen soll ausgedehnt und insbesondere die „Berg-Verordnung“ wieder aufgegleist werden. Die Vorzeichen haben sich nämlich seit 1997 geändert: Erstens wurden zwischenzeitlich im Ausland öffentliche Massnahmen zur Differenzierung von Bergprodukten getroffen oder zumindest konzipiert. Zweitens sind die Produzenten im Berggebiet infolge der schrittweisen Liberalisierung der Agrarmärkte und des Stützungsabbaus einem erhöhten Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine grössere Wertschöpfung der Erzeugnisse oft als überlebenswichtig. Ein offizielles Qualitätszeichen für Bergprodukte kann diese Wertschöpfungsstrategie unterstützen.
Basierend auf dem bilateralen Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sind in nächster Zukunft die Bezeichnungen für nach besonderen Methoden produziertes Geflügel zu konkretisieren. In einem zweiten Schritt sollen die öffentlichen Bezeichnungen "Bergprodukt" und "vom Bauernhof" definiert werden. Die Durchführungsverordnungen werden das übliche Vernehmlassungsverfahren durchlaufen und die ausländischen Gesetzgebungen berücksichtigen. Die Verordnung über die Bergprodukte hat die Förderung der Wirtschaft im Berggebiet mit einer in der Bergzone gelegenen Produktion und Verarbeitung zum Ziel. Es werden einzelne Ausnahmen vorgesehen, um den technischen Gegebenheiten Rechnung