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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)

¾ Ausgenommen vom Verbot der Parallelproduktion sind: Dauerkulturen in

schrittweiser Umstellung (maximal 5 Jahre), Dauerweiden, Forschungsflächen (mit Ausnahmebewilligung des zuständigen Amtes) und Produzenten von Saat- und Pflanzgut.

Die sektorielle Umstellung auf den biologischen Landbau stellt somit auch in der EU hohe Anforderungen an die Warenflusstrennung und die Kontrolle der Betriebseinheiten. Sie ist zudem an ein Verbot der Parallelproduktion von schwer unterscheidbaren Sorten und Arten geknüpft. In jenen Bereichen, in denen der Bundesrat bereits heute eine Ausnahmeregelung bezüglich der Gesamtbetrieblichkeit vorsieht, sind deshalb analoge Bedingungen und Auflagen festgelegt worden, um Missbräuche zu verhindern. Dies schränkt allerdings die Attraktivität dieser Produktionsart ein.

Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützte geografische Angaben (GGA)

Die Schweiz verfügt seit 1997 über eine gesetzliche Grundlage für die GUB/GGA. Mehrere Branchen haben sich für dieses Instrument entschieden, um die Bezeichnung ihres Produkts zu schützen und eine Differenzierungsstrategie über die auf den Ursprung des Erzeugnisses zurückzuführende Qualität umzusetzen. Bis heute wurden 19 Bezeichnungen (13 GUB und 6 GGA) in das Eidgenössische Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben eingetragen. Für weitere Produkte wie Raclette oder Emmentaler läuft das Registrierungsverfahren. Mittelfristig kommen rund 30 Erzeugnisse für eine Registrierung in Frage. Das Register soll auf Forsterzeugnisse ausgedehnt werden. Entsprechend wird ein neuer Artikel in das Waldgesetz aufgenommen, das zurzeit in Revision ist. Sobald dieser Artikel in Kraft ist, wird das BLW das Dossier „Bois du Jura“ behandeln können, für das ein GUB-Gesuch eingereicht wurde.

Zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sind im Rahmen der Umsetzung der bilateralen Verträge Gespräche über die gegenseitige Anerkennung der GUB/GGA-Register im Gange. Im Rahmen der Expertengruppe „GUB-GGA“ des Gemischten Agrarausschusses konnten die Gleichwertigkeit der schweizerischen und europäischen Gesetzgebung über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben festgestellt und Listen von sensiblen Produkten ausgetauscht werden, welche Gegenstand einer Verhandlung sein werden.

Die Schweiz setzt sich auch auf Ebene der Welthandelsorganisation (WTO) sehr aktiv für einen verbesserten internationalen Schutz geografischer Angaben ein. In diesem Zusammenhang fordert sie die Ausdehnung des heutigen für Wein und Spirituosen gewährten Schutzes auf sämtliche Erzeugnisse. Sie kann dabei auf die Unterstützung mehrerer Mitglieder und vor allem der Europäischen Union in den laufenden Verhandlungen zählen (vgl. Ziff. 1.3.1.2.1; Berücksichtigung der nicht handelsbezogenen Anliegen, sogenannte Non Trade Concerns / NTC).

2.1.1.3.2 Konzept

Biologischer Landbau

Die schweizerischen Strukturen, welche im europäischen Vergleich nach wie vor von kleineren, gemischtwirtschaftlichen Betrieben geprägt sind, würden nur in wenigen Fällen eine sektorielle Betriebsumstellung nach EU-Anforderungen erlauben.