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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
Weinlese- und Weinhandelskontrolle
Es gibt heute zwei Arten von Weinbaukontrollen: Die Weinlesekontrolle nach Artikel 65 LwG und die Weinhandelskontrolle nach den Artikeln 67 ff LwG. Erstere richtet sich nach der Weinverordnung (SR 916.140). Sie wird von den Kantonschemikern bzw. den kantonalen Ämtern für Weinbau vorgenommen. Zwar untersteht jeder Weinproduzent dieser Kontrolle, aber die Modalitäten sind von Kanton zu Kanton verschieden. Einige Kantone haben die Selbstdeklaration eingeführt, andere führen die Prüfung systematisch über Hilfskontrolleure durch. Der Bund übernimmt 60 bis 80 Prozent der Kosten je nach Finanzkraft der Kantone. Die Weinlesekontrolle kommt den Bund auf rund eine Million Franken zu stehen.
Die Weinhandelskontrolle wird in der Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein (SR 916.146) geregelt. In einigen Kantonen (TI, SG, LU, ZG, UR, NW, OW, SZ) werden sowohl die Weinhändler als auch die Selbsteinkellerer durch die Eidgenössische Weinhandelskontrollkommission (EWHK) kontrolliert. Die übrigen Kantone nutzten die in der Verordnung gebotene Möglichkeit, für die Selbsteinkellerer eine gleichwertige kantonale Kontrolle einzuführen. Die Kosten für die EWHK-Kontrollen, die sowohl Schweizer als auch ausländische Weine betreffen, belaufen sich auf rund 2,6 Millionen Franken bzw. rund einen Rappen pro konsumiertem Liter Wein. Sie werden vollumfänglich über Gebühren gedeckt. Bei den gleichwertigen kantonalen Kontrollen für die Selbsteinkellerer haben sich einige Kantone für ein Gebührensystem entschieden, während andere selber für die Finanzierung aufkommen.
Die Weinlese- und Weinhandelskontrolle unterscheiden sich zwar in ihren Ansätzen, verfolgen aber dieselben Ziele: Im ersten Fall werden die Ertragsbeschränkungen und die Herkunft der Trauben kontrolliert. Im zweiten Fall geht es um den Schutz der Bezeichnungen und Herkunftsangaben über die Kellerbuchhaltung. Sie werden von einander unabhängig durchgeführt und die Modalitäten der Weinlesekontrolle sind je nach Kanton unterschiedlich. Die Einführung der gleichwertigen kantonalen Kontrollen für die Selbsteinkellerer vollzog sich zudem nicht ohne Schwierigkeiten und Verzögerungen. An die Umsetzungsfrist vom 1. Juli 2003 hielten sich nur ein paar wenige Kantone. Die Mehrheit führte die Kontrollen erst Ende 2003 ein und der letzte Kanton kündigte deren Einsetzung für Herbst 2005 an. Diese unterschiedliche Handhabung führte zu einer Verunsicherung, was zahlreiche Reaktionen insbesondere seitens der Weinhändler auslöste. Der Bund kann auf diese Kontrollen nicht verzichten, wenn dem Sektor von der EU anerkannte kontrollierte Ursprungsbezeichnungen zur Verfügung stehen sollen.
2.1.6.2 Konzept
Das Weinbaukonzept AP 2011 trägt den oben genannten Umständen Rechnung und steht im Zeichen der Kontinuität. Es lässt sich in folgende drei Punkte zusammenfassen:
¾ Festlegung von Produktionsvorschriften, die der Marktsegmentierung ange-
passt sind und auf den folgenden Bezeichnungen beruhen: Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC), Landwein (LW) und Tafelwein (TW).
¾ Stärkung der AOC über eine weitergehende Differenzierung.