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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)

eine einzige zertifizierte Organisation zu betrauen, um die Vollständigkeit der Kontrolle, die Effizienz des Verfahrens, eine Rationalisierung und eine Kostensenkung zu gewährleisten. Damit effiziente Kontrollen über Kreuzvergleiche möglich sind, müssen alle Transaktionen bekannt sein. Besagtes Organ muss gemäss den internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowohl die inländischen als auch die importierten Weine kontrollieren können. Die Kontrollstelle wird über ein Ausschreibungsverfahren bestimmt.

Ein vereinfachtes Kontrollverfahren, in dem die Weinlese- und Weinhandelskontrolle vereint sind, entspricht dem Anliegen verschiedener Branchenakteure.

Eine solch integrierte Kontrolle bedingt, dass die bisherige Weinlesekontrolle durch eine Einkellerungsmeldung per 31. Dezember (amtliches Formular) ersetzt wird. Diese Deklaration dient als Grundlagendokument für jede weitere Kontrolle. Der Einkellerer muss nach wie vor jederzeit mittels Belegen nachweisen können, dass der eingekellerte und deklarierte Wein der verwendeten Bezeichnung entspricht. Zusammen mit der Führung eines Kellerbuchs nach ähnlichen Anforderungen wie denjenigen der geltenden Verordnung über den Handel mit Wein (Rückverfolgbarkeit) bietet sie Gewähr für die Kohärenz der Kontrollen. Die sanitären Kontrollen bleiben weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Kantonschemiker.

Dank einer einzigen und einheitlichen Kontrolle, die aufgrund einer Risikoanalyse erstellten Stichprobe erfolgt und mit deren Durchführung ein einzelnes Organ betraut wird, lässt sich die Häufigkeit der Kontrollen in den Betrieben einer entsprechend anpassen. Dadurch werden die Kosten gesenkt und die Auflagen für diejenigen Akteure vereinfacht, die sich vorschriftsgemäss verhalten.

Die Zusammenfassung der beiden Kontrollen und der Wechsel von einer systematischen Kontrolle zu einer Stichprobenkontrolle bedingt eine Überprüfung des Finanzierungssystems. Wir schlagen eine Mischfinanzierung vor, da eine amtliche Kontrolle für mehrere Kreise von Interesse ist (Transparenz für Produzenten, Einkellerer, Händler und Konsumenten) und auch die Bezeichnungen und Angaben ausländischer Weine insbesondere der EU zu schützen sind. Ausserdem beteiligt sich der Bund bereits an der Finanzierung der Weinlesekontrolle und der Wechsel zu einer Stichprobenkontrolle lässt keine Aufteilung der Kosten auf alle Akteure mehr zu. Ein Teil der Aufwendungen wird zu Lasten des Bundes gehen, während der Rest den zu kontrollierenden Betrieben berechnet wird, deren Weine und/oder Unterlagen beanstandet wurden. Das bedeutet, dass die Kontrolle für Betriebe, die sich an die Gesetzgebung halten und die verschiedenen Auflagen erfüllen, kostenlos sein wird.

Um die kollektiven Vorteile einer effizienten Kontrolle zu vergrössern, könnte zusätzlich ein Vermarktungszeichen (Band oder Halsetikett) eingeführt werden. Ein Vermarktungszeichen könnte auch das bis heute ungelöste Problem des Graumarkts mildern. Auf diesem Markt werden nach den kantonalen Ertragsbegrenzungen hergestellte Weine, die keinen Abnehmer gefunden haben, unkontrolliert in Verkehr gebracht. Ein solches System würde auch vom gemeinsamen Willen der Akteure der Weinwirtschaft zeugen, zu Gunsten der Qualität und Echtheit ernsthafte und transparente Massnahmen zu ergreifen. Die Finanzierung einer solchen Markierung (Schaffung, Produktion, Verteilung) wäre zu besprechen.

Æ Änderung von Artikel 64 und Aufhebung der Artikel 65, 67 bis 69 LwG, Zu-

sammenfassung der Weinlese- und Weinhandelskontrolle. Durchführung durch eine einzige Behörde.