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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Besonderer Teil 1: Landwirtschaftsgesetz

¾ Zusammenfassung der Kontrollen zur Vereinfachung, Effizienzsteigerung und

Kostensenkung.

2.1.6.2.1 Festlegung von der Marktsegmentierung angepassten Produktionsvorschriften, beruhend auf den Bezeichnungen: Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC), Landwein (LW) und Tafelwein (TW)

Die Bestimmungen über die Produktionsbeschränkungen zwingen die Produzenten und Einkellerer, ihr Angebot auf die Kategorie 1 zu konzentrieren. Gegenwärtig setzt sich die Produktion zu 99 Prozent aus Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung (AO) bzw. kontrollierten Ursprungsbezeichnung (AOC) zusammen, auch wenn ein Teil in der Folge als Wein der Kategorie 2 unter einer Herkunftsbezeichnung verkauft wird (z.B. Chasselas romand). Auf Grund der Produktionsbeschränkungen, die zwischen 0,8 und 1,4 Kilogramm pro m2 betragen, sowie der topografischen und klimatischen Bedingungen belaufen sich die Produktionskosten je Kilogramm Trauben auf 2,5 bis 6 Franken. Sie werden durch die Verkaufspreise für Weine der Kategorie 2 selten gedeckt. Um ein logisches wirtschaftliches Verhalten zu fördern, sind für Land- und AOC-Weine unterschiedliche Ertragsbegrenzungen erforderlich. Der nachfrageorientierte Marktansatz bedingt für das Paar Produzenten/Einkellerer eine grössere Entscheidungsfreiheit. Dank dieses neuen Ansatzes sollen Weine vermarktet werden können, deren Herstellungskriterien der für das gewählte Segment erwarteten Qualität und Menge entsprechen. Neu sollen deutlich vor der Ernte die Parzellen angemeldet werden, die während eines bestimmten Zeitraumes (ein Jahr oder mehrere Jahre) für die Produktion von Nicht-AOC-Weinen bestimmt sind. Diese Massnahme dürfte zusammen mit einer Verschärfung der AOC-Ertragsbeschränkungen den Teufelskreis der Deklassierung durchbrechen. Sie erhöht den Handlungsspielraum der Akteure und gleichzeitig werden für die drei Bezeichnungen klare Wettbewerbsregeln aufgestellt. Niemand wird zur Produktion von AOC oder Landweinen gezwungen, doch wenn sich die Produzenten für eine dieser beiden Bezeichnungen entschieden haben, müssen sie die entsprechenden Auflagen einhalten.

Die Kantone sind nach wie vor befugt, für AOC-Weine tiefere Ertragsbegrenzungen je Flächeneinheit als der Bund festzulegen. Die Einführung einer Obergrenze bei der Klassierung, dank der nach klar festzulegenden Bedingungen der Ertrag um maximal 0,2 Kilogramm pro m2 heraufgesetzt werden kann, ist zu prüfen. Bei den Landweinen werden die Kantone weiterhin die Möglichkeit haben, innerhalb einer noch festzulegenden Bandbreite für Bezeichnung tiefere Höchsterträge anzuordnen (z.B.: Goron, Nostrano). Für Konsumentinnen und Konsumenten ist die verstärkte Abstufung der Erträge von Vorteil, denn sie führt zu einer besseren Übereinstimmung mit der erwarteten Qualität des Erzeugnisses. Damit die Konsumenten auch davon profitieren können, muss die Klassierung des Erzeugnisses beim Kauf besser erkennbar sein. Bei der Vernehmlassung zum Verordnungspaket AP 2007 forderten Konsumenten- und Verteilerkreise denn auch eine deutlichere Kennzeichnung.

Die Bezeichnung soll neu auch Aufschluss über die Klassierung geben. Es werden drei auf Produktionskriterien und Qualitätsanforderungen (Mindestzuckergehalt, Höchstertrag, Rebsorten, Abgrenzung des Produktionsgebiets usw.) beruhende Bezeichnungen definiert. Die neue Einteilung lautet wie folgt: Kontrollierte Ursprungs-