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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Änderungsvorschläge
Ausbildungsstand in der Landwirtschaft in den letzten Jahren kontinuierlich angehoben werden konnte, was das Bedürfnis nach staatlichem Schutz vor Überschuldung zunehmend in den Hintergrund rückt. Zudem stellen Ertragswert und Belastungsgrenze aus betriebswirtschaftlicher Sicht problematische Grössen zur Kreditbeurteilung dar, da sie in einem Teil der Fälle latente Risiken nicht aufdecken und in anderen Fällen zufolge überschätzter Risiken zu ungünstigen Darlehenskonditionen führen. Die Wirksamkeit des Instituts wird schliesslich auch dadurch stark relativiert, dass zurzeit eine sehr heterogene kantonale Vollzugspraxis betreffend die Überschreitung der Belastungsgrenze herrscht.
Durch diese Änderungen wird das BGBB weitgehend auf den Kerngehalt reduziert, der jedoch nicht angetastet wird. Der landwirtschaftliche Boden soll im Eigentum der bäuerlichen Bewirtschafter bleiben und bei Handänderungen soweit möglich dorthin zurück geführt werden. Die Instrumente dazu sind die Übernahme zur Selbstbewirtschaftung in der Familie und die Beschränkung auf Selbstbewirtschafter beim Kauf ausserhalb der Familie. Weitergehende Revisionen würden die grundsätzliche Zielsetzung des Gesetzes in Frage stellen.
Die weiteren Änderungen des BGBB sollen entweder das Gesetz präzisieren oder Mängel beheben.
Aufhebung der Pachtzinsbegrenzung
Die wichtigste Änderung im LPG betrifft die Abschaffung der Einsprachemöglichkeit der Behörde bei überhöhten Pachtzinsen landwirtschaftlicher Grundstücke. Gleichzeitig werden die Vorschriften über den zulässigen Pachtzins landwirtschaftlicher Grundstücke aufgehoben: Die Parteien werden künftig den Pachtzins für ein landwirtschaftliches Grundstück frei vereinbaren können, wobei dem Pächter die Möglichkeit bleibt, einen missbräuchlichen Pachtzins anzufechten.
In einzelnen Fällen dürfte die Pachtzinsbegrenzung für Einzelgrundstücke den Eigentümer von einer Verpachtung abhalten. Ihre Aufhebung ist deshalb ein Beitrag zur Erleichterung des Strukturwandels. Die Bedeutung der Zupacht von landwirtschaftlichen Grundstücken ist wesentlich grösser als jene des Zukaufs. Heute dürfte gegen die Hälfte der landwirtschaftlichen Nutzfläche gepachtet sein und die jährlich über die Pachtzinse fliessende Summe ist ein Mehrfaches jener, die über die Bodenpreise fliesst. Die staatliche Überwachung der Pachtzinse für einzelne Grundstücke war aber angesichts der enormen Zahl der existierenden Verträge und jährlichen Veränderungen von Anfang an zweifelhaft. Deshalb sieht das LPG für einzelne Grundstücke nur ein Einspracheverfahren vor, dies im Gegensatz zu den Gewerben, deren Pachtzins vom Kanton bewilligt werden muss. Die Pachtzinse für Grundstücke haben sich denn auch sehr weitgehend aufgrund des Pachtmarktes eingestellt. Die Zahl der Einsprachen ist in den meisten Kantonen im Verhältnis zu den tatsächlich abgeschlossenen Verträgen sehr gering, obschon die vereinbarten Pachtzinse in der Regel deutlich über dem Betrag liegen, der sich nach der Pachtzinsverordnung ergeben würde. Die Aufhebung der Einsprachemöglichkeit dürfte deshalb das allgemeine Pachtzinsniveau kaum beeinflussen und damit auch keine ins Gewicht fallende Kostenerhöhung verursachen. Ausnahme bilden jene Flächen, deren Verpächter sich bisher an die Pachtzinsverordnung hielten. Dies dürften neben einer begrenzten Anzahl Privater vor allem öffentliche Institutionen wie Gemeinden, Bürger- und Kirchgemeinden sowie Korporationen sein. Grundsätzlich gilt aber auch hier, dass die Landwirte in der Lage sind, selber zu entscheiden, welchen