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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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BESONDERER TEIL 2: Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliches Pachtrecht
Pachtzins sie für ein Grundstück offerieren wollen beziehungsweise ob sie einen geforderten Pachtzins bezahlen oder auf das Grundstück verzichten wollen. Die Aufrechterhaltung der Vorschrift lässt sich deshalb nicht rechtfertigen.
Anders ist die Situation bei den Gewerben, wo die Existenz des Pächters samt dem Verbleib von Vieh und Fahrhabe sowie die Wohnung der Familie von der Pacht abhängig sind. Hier steht in Bezug auf die Pachtzinsvereinbarung ein sehr ungleiches Kräfteverhältnis zwischen Verpächter und Pächter. Die Pachtzinskontrolle für Gewerbe soll deshalb erhalten bleiben.
Anstelle der gesetzlichen Festlegung des Pachtzinses für Grundstücke sollen Bestimmungen zur Bekämpfung von Missbräuchen ähnlich jenen im Mietrecht in das Pachtrecht aufgenommen werden. Neu wird die Verantwortung für das Einschreiten gegen einen überhöhten Pachtzins nicht mehr bei den Behörden, sondern beim Pächter liegen, wie das auch für den Mieter der Fall ist.
Entlassung der Bauzone aus dem LPG
Der Vorentwurf sieht vor, gänzlich in der Bauzone gelegene Grundstücke, die noch landwirtschaftlich genutzt werden, ohne Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu sein, nicht mehr dem landwirtschaftlichen Pachtrecht zu unterstellen. Dies wird die bestimmungsgemässe Nutzung erleichtern.
Der weitaus grösste Teil der Gesuche für verkürzte Pachtdauern, die von den Kantonen behandelt werden müssen betreffen Bauland. Es handelt sich heute um eine unnötige administrative Schikane. Seit der Verabschiedung des LPG im Jahr 1985 haben sich die Zonengrenzen stabilisiert. Das Land in den Bauzonen nach dem Raumplanungsgesetz ist zur Überbauung bestimmt. Die landwirtschaftliche Nutzung ist eine Übergangssituation und muss in der Bedeutung zurückstehen. Die Bedingungen des Pachtvertrags sollen den Bedürfnissen angepasst werden können, die sich aus der aufgrund der Zoneneinteilung vorgesehenen Nutzung ergeben. Findet der Eigentümer zu diesen Bedingungen keinen Pächter, so kann er das Land gratis zur Nutzung abgeben, woraus dann ein Gebrauchsleihevertrag entsteht. Eine behördliche Mitwirkung ist nicht notwendig und die Landwirte sind auch hier in der Lage zu entscheiden, welche Bedingungen sie eingehen wollen.
Vorgeschlagen wird schliesslich auch die Aufhebung der Vorschriften über die Einsprachemöglichkeit gegen die Zupacht eines Grundstücks, das ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Zupächters liegt. Angesichts der sehr geringen Zahl von Einsprachen hat diese Bestimmung nie Bedeutung erlangt.
Die Änderungen im LPG führen ebenfalls zu einer substanziellen Entlastung der Kantone. Die zahlreichen Bewilligungen für kürzere Pachtdauern in der Bauzone entfallen. Mit der Abschaffung der Einsprache gegen die Pachtzinse für Grundstücke und gegen Distanzpachten können die Kantone die Einsprachebehörde aufheben.
Die Wirkung des LPG wird durch die Revisionen in ihrem Kern kaum gemindert. Der Pachtvertrag bleibt ein Dauervertrag, der der langfristigen Ausrichtung der landwirtschaftlichen Nutzung Rechnung trägt. Die wirksamen Pächterschutzinstrumente, nämlich die längere Erstpachtdauer, die Pachterstreckung sowie die Pachtzinskon-