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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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BESONDERER TEIL 2: Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliches Pachtrecht
weisen muss, um diese Schwelle zu überschreiten (0,028 SAK/ha LN109). Es ist nicht vorgesehen, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung die Faktoren für die Berechnung der Standardarbeitskräfte zu revidieren. Diese werden jedoch später wieder der technischen Entwicklung angepasst werden müssen.
Die Zahl der Betriebe, welche als landwirtschaftliche Gewerbe gelten, wird sich entsprechend der Werte in Tabelle 45 verändern.
Tabelle 45 Wirkung einer Erhöhung der Untergrenze für landwirtschaftli-
che Gewerbe im BGBB
>= 0,75 SAK1 >= 1,0 SAK >= 1,25 SAK >= 1,5 SAK (heutiger Wert) (Vorschlag)
Anzahl Betriebe2 44 159 38 236 31 853 25 410
Differenz 0 -5 923 -12 306 -18 749 1
SAK-Werte nach Art. 3 LBV, zuzüglich Zuschläge nach Art. 2a VBB (für Kartoffeln, Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen,
Christbaumkulturen und Wald; jedoch ohne Sömmerung, Rebbau mit eigener Kelterei, Verarbeitung von in der Region üblichen Produkten und Tätigkeit in Gewächshäusern)
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Betriebsregister AGIS 2004: rund 56 600 direktzahlungsberechtigte Betriebe
Quelle: BLW
Für die Ermittlung der Anzahl Betriebe in Tabelle 45 konnten die nach Artikel 2a VBB möglichen Standardarbeitskraftzuschläge für die Viehsömmerung, eigene Keltereien, Verarbeitung und Gewächshäuser nicht eingerechnet werden. Andererseits konnten Pachtlandflächen, die den Betrieben in absehbarer Zeit verloren gehen, weil sie zum Beispiel in der Bauzone liegen, nicht ausgeschieden werden. Die beiden Effekte kompensieren sich und ändern nichts an der Grössenordnung der Zahlen.
Es bleibt festzuhalten, dass Betriebe, welche keine Gewerbe nach Artikel 7 BGBB darstellen, durchaus in der Familie bleiben können, sofern sich diese einig ist. Was einzig wegfällt ist die Möglichkeit eines Übernehmers, einen Anspruch auf Übernahme des ganzen Betriebs zum Ertragswert gegen den Willen des Verkäufers (Vorkaufsrecht) oder der Miterben (Erbrecht) durchzusetzen. Nach der lebzeitigen Abtretung eines kleinen Betriebs an einen Erben können sich allerdings Ansprüche der Miterben auf Ausgleichung oder Herabsetzung ergeben, je nach dem Willen des Erblassers. Für die Anrechnung solcher Betriebe gilt nämlich wie für einzelne Grundstücke grundsätzlich der Verkehrswert.
Für die Einkommenssteuer wird bei landwirtschaftlichen Gewerben der Eigenmietwert der Betriebsleiterwohnung in der Regel auf der Basis der Normen für den landwirtschaftlichen Pachtzins festgelegt. Dies gilt auch für kleinere Betriebe, sofern der Anteil des Einkommens aus der Landwirtschaft 30 Prozent übersteigt110. Die Erhöhung der Gewerbegrenze könnte bewirken, sofern diese Richtlinie angepasst wird, dass bei Betrieben mit 0,75 bis 1,25 SAK und weniger als 30 Prozent Einkommen aus der Landwirtschaft, der höhere nichtlandwirtschaftliche Eigenmietwert besteuert wird.
109 gemäss Art. 3 LBV, SR 910.91
110 Schweizerische Steuerkonferenz, Arbeitsgruppe Landwirtschaft (1996): Richtlinien zur Ermittlung des Mietwertes des Normalbedarfes bei landwirtschaftlichen Betrieben (Betriebsleiterwohnung)