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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Massnahmen

Nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 wird der aktive und passive Veredelungsverkehr gewährt, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (ZG Artikel 12 und 13). Nach der Übergangsbestimmung in Artikel 132 wird der passive Veredelungsverkehr (Verarbeitung im Ausland) für landwirtschaftliche Erzeugnisse ab 2012 auch gewährt, wenn Verarbeitungskapazitäten im Inland vorhanden sind. Diese allgemeine Liberalisierung des Veredelungsverkehrs wird die inländische Verarbeitungsindustrie im hohen Masse der europäischen Konkurrenz aussetzen und eine Kostensenkung im Inland bewirken. In den Vollzugsverordnungen zum Zollgesetz werden die Voraussehbarkeit und die Rechtssicherheit im aktiven und passiven Veredelungsverkehr wesentlich verstärkt werden.

7.2.3 Anpassung spezifischer Vorschriften

In diesem Abschnitt werden die Vorschriften und weiteren Ursachen für das hohe Kostenumfeld der Landwirtschaft aufgelistet. Vorschläge zur Kostensenkung werden nur gemacht, sofern die Sicherheit für Mensch und Umwelt nicht eingeschränkt wird, und die notwendigen minimalen Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten gewährleistet bleiben.

Technische Handelshemmnisse sind Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten (Produktionsmittel, Maschinen, Einrichtungen und Geräte) aufgrund unterschiedlicher technischer Vorschriften (rechtlich verbindliche Anforderungen an das Inverkehrbringen von Produkten). Andere Gründe sind unterschiedliche Normen, die unterschiedliche Anwendung entsprechender Vorschriften oder Normen oder aber die Nichtanerkennung von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen. In den Bereichen Maschinen und Geräte und bei den Produktionsmitteln sind Harmonisierungen bereits sehr weit fortgeschritten. Um technische Handelshemmnisse mit der EU bei den Produktionsmitteln weiter zu reduzieren, wäre die Anerkennung der EU-Zulassungen anzustreben.

7.2.3.1 Maschinen

Im Bereich der Maschinen, Fahrzeuge und landwirtschaftlichen Zugmaschinen (Traktoren) besteht die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften zwischen der Schweiz und der EG. Der entsprechende gegenseitige Marktzugang wird durch das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen geregelt. Durch die weitgehende Anpassung der Schweizer Vorschriften an die entsprechenden EU-Richtlinien entfallen die kostenintensiven Änderungen an Traktoren und Maschinen für die Zulassung und den Betrieb. In der Tabelle 53 sind die noch relevanten Vorschriften für die Zulassung im Strassenverkehr und in Tabelle 54 diejenigen für den Betrieb aufgeführt. In diesen Bereichen werden die gegenüber dem Ausland verteuernden Vorschriften entweder in Kürze abgeschafft, eine Sonderbehandlung der Landwirtschaft ist nicht gerechtfertigt oder die noch bestehenden Bestimmungen haben keine zusätzliche Kosten für die Landwirtschaft zur Folge. Deshalb werden keine neuen Änderungen vorgeschlagen.